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Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 87 Seiten

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5. Kapitel: E-Transit

Art. 47 Zweck und Inhalt von E-Transit

Das E-Transit ist ein Informationssystem zur Ausstellung und Bearbeitung von elektronischen Begleitdokumenten für Klauentiere nach Artikel 12 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199538 (TSV).

Art. 48 Elektronisches Begleitdokument für Klauentiere

1Die Identitas AG bietet mit dem E-Transit die Möglichkeit, das Begleitdokument in elektronischer Form auszustellen, zu übermitteln, entgegenzunehmen und aufzubewahren.

2Sie teilt jedem elektronischen Begleitdokument eine eindeutige Identifikationsnummer zu.

Art. 49 Schnittstelle zu anderen Systemen

1E-Transit kann Daten zu Tierhaltungen sowie zu Tierhalterinnen und Tierhalter aus der TVD beziehen.

2Die Identitas AG stellt eine elektronische Schnittstelle für den Datenaustausch mit dem E-Transit zur Verfügung.

Art. 50 Benutzung von E-Transit

1Tierhalterinnen und Tierhalter nach Artikel 2 Buchstabe a dürfen elektronische Begleitdokumente in E-Transit ausstellen.

2Das elektronische Begleitdokument kann über die TVD, über die mobilen Applikationen von E-Transit oder über die Schnittstelle nach Artikel 49 Absatz 2 ausgestellt werden.

Art. 51 Zugriffsrechte

1Tierhalterinnen und Tierhalter nach Artikel 2 Buchstabe a dürfen elektronische Begleitdokumente in E-Transit ausstellen.

2Tierhalterinnnen und Tierhalter, Transporteure, Tierhandelsunternehmen sowie Schlachtbetriebe dürfen gültige elektronische Begleitdokumente in E-Transit ergänzen.

3Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können das BLW, das BLV und die zuständigen kantonalen Stellen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung in die elektronischen Begleitdokumente aus E-Transit Einsicht nehmen und verwenden.

4Polizeiorgane und Kontrollorgane, welche im Auftrag von Dritten Tiertransporte kontrollieren, können beim BLW einen Zugriff auf E-Transit beantragen. Nach Be-

38 SR 916.401