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Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 87 Seiten
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a. Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 SV;
b. L*-Wert;
c. Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung und Ergebnisse der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen.
Art. 35 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden
Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden können in die Daten der Equiden, die sich in ihrem Eigentum befinden, Einsicht nehmen und diese verwenden.
Art. 36 Beauftragte
Die beauftragten Personen nach Artikel 21 können in die gleichen Daten der TVD Einsicht nehmen und diese verwenden wie die Personen, von denen sie beauftragt sind.
Art. 37 Dritte
1Das BLW kann auf Gesuch hin Dritten erlauben, für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke in Daten Einsicht zu nehmen, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer sich schriftlich zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet.
2Für die Einsicht in nicht anonymisierte Daten nach Absatz 1 muss die Identitas AG einen Vertrag mit der Drittperson schliessen. Der Vertrag ist vor der Unterzeichnung dem BLW zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 38 Schnittstellen zu anderen Systemen
1Die Identitas AG stellt eine elektronische Schnittstelle für den Datenaustausch mit der TVD zur Verfügung.
2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 5 darf die Identitas AG weitere Schnittstellen zur TVD nutzen. Für ihre gewerbliche Leistungen nach Artikel 7 darf sie ausschliesslich auf die Schnittstelle nach Absatz 1 zugreifen.
3Die folgenden Informationssysteme des BLW und des BLV können mittels Schnittstellen die Daten zu Tierhaltungen und Tieren aus der TVD beziehen:
a. das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ASAN),
b. das Informationssystem für Labordaten,
c. das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin,
d. das Informationssystem für Kontrolldaten,
e. das AGIS,
f. die Fleko,
g. das E-Transit,
h. der GVE-Rechner.