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Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 87 Seiten
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Tiere der Schaf- und Ziegengattung pro Tierhaltung auf Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben, mit Auflistung aller Einzeltiere,
b. den Bestand an Tieren der Schaf- und Ziegengattung nach Tierkategorien pro Tierhaltung an folgenden Stichtagen:
1. auf Ganzjahresbetrieben nach Artikel 6 LBV34: 1. Januar,
2. auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben nach den Artikeln 8 und 9 LBV: 25. Juli;
c. die Entwicklung des Bestands an Tieren der Schaf- und Ziegengattung in den Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben.
2Sie speichert die Daten nach Absatz 1im GVE-Rechner.
3Sie stellt die Daten den zuständigen kantonalen Stellen, dem BLW und dem Bundesamt für Statistik zur Verfügung.
4Das BLW erlässt Vorgaben, wie die Daten zu berechnen und in welcher Form sie zur Verfügung zu stellen sind.
Art. 42 Erstellen des GVE-Verzeichnisses
Die Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens 15 Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV35 auf elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden zur Verfügung. Dieses Verzeichnis enthält:
a. die Angaben nach Artikel 40 Absatz 1,
b. für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Bisons die Angaben zur Nutzungsart nach Artikel 15 Absatz 4,
c. für Equiden die Angaben zum Verwendungszweck nach Artikel 15 TAMV36.
Art. 43 Erstellen des GVE-Verzeichnisses für Tiere der Schaf- und
Ziegengattung
Die Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens 15 Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV37 auf elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Schaf- und Ziegengattung zur Verfügung. Dieses Verzeichnis enthält:
a. die Angaben nach Artikel 41 Absatz 1,
34SR 910.91
35SR 910.13
36 SR 812.212.27
37 SR 910.13