Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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Vernehmlassung Einleitung
Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)
gen Hofdüngern sollen die Direktzahlungen gekürzt werden.
Landwirtschaftsbera- • Angesichts der Vielzahl der von den Änderungen betroffe-25
tungsverordnung (915.1) nen Bestimmungen soll die Verordnung total revidiert wer-
den.
• Es besteht nur noch eine gesamtschweizerische Beratungszentrale nach Artikel 136 Absatz 3 LwG namens AGRIDEA. Die neue Gouvernanz von AGRIDEA wird in der Verordnung abgebildet.
• Die Leistungen der Beratung gemäss LwG Artikel 136 Absatz 3 werden präzisiert (Leistungskategorien und Entwicklung neuer Beratungsinhalte und -methoden mit Beratungsprojekten).
Agrareinfuhrverordnung, • Die Mindestpackungsgrösse von 25 kg für Butter, die im36
AEV (916.01) Zollkontingent eingeführt wird, soll ab 2022 auf 10 kg ge-
senkt werden.
• Die Gebührenpflicht für Einfuhren mit Generaleinfuhrbewilligung (GEB) und die dazugehörenden Gebührensätze sollen aufgehoben werden.
• Die Einfuhrbewilligungspflicht (GEB-Pflicht) für Rindersperma und Grobgetreide des Zollkontingents Nr. 28 (Gerste, Mais, Hafer) sowie von bestimmten Tarifnummern in den Marktordnungen «Mostobst und Obstprodukte» und «Milch und Milchprodukte sowie Kasein» soll aufgehoben werden.
Pflanzengesundheitsve- • Es sollen zwei neue Pflichten für Betriebe, die vom Eidge-46
rordnung, PGesV nössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) für das Ausstel-(916.20) len von Pflanzenpässen zugelassen sind, eingeführt wer-
den:
o In regelmässigen Abständen muss gegenüber dem EPSD ein Nachweis erbracht werden, dass der Betrieb über die für die Zulassung nötigen pflanzengesundheitlichen Kenntnisse verfügt.
o Der Betrieb muss über einen Notfallplan verfügen, damit bei Verdacht auf oder bei Feststellen eines Befalls mit einem besonders gefährlichen Schadorganismus möglichst rasch geeignete Massnahmen ergriffen werden, um dessen Ausbreitung zu verhindern.
• Der EPSD wird im Gegenzug dazu verpflichtet, den Betrieben entsprechendes Informationsmaterial und Vorlagen zur Verfügung zu stellen.
• Das WBF und das UVEK sollen bei der Einfuhr aus der Europäischen Union (EU) Waren mit geringem phytosanitären Risiko von der Pflanzenpasspflicht ausnehmen
Pflanzenschutzmittelve- • Mit den vorgeschlagenen Änderungen können aus-55
den.
rordnung, PSMV schliesslich zugelassene Pflanzenschutzmittel hinsichtlich (916.161) ihrer Inverkehrbringung und Verwendung eingeführt wer- Futtermittel-Verordnung, • Es wird präzisiert, dass sich der Prozentsatz für Spuren58
FMV (916.307) nicht zugelassener GVO auf die Futtermittel-
Ausgangsprodukte bezieht, und nicht etwa auf das Mischfuttermittel.