Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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Einleitung Vernehmlassung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)

Tierzuchtverordnung, TZV • Die Gesuche um Erneuerung der Anerkennung als Tier-62

(916.310) zuchtorganisation sollen neu 6 Monate vor Ablauf der be-

stehenden Anerkennung beim BLW eingereicht werden müssen.

• Die Frist für die Stellungnahme der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates zu Gesuchen von Schweizer Zuchtorganisationen um Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets muss zur Erhaltung der Äquivalenz mit dem EU-Recht von 2 auf 3 Monate verlängert werden.

• Zur Umsetzung der Motion 19.3415 «Verankerung der Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts in der Verordnung» sollen die Aufgaben des Schweizer Nationalgestützs im neuen Artikel 25bis TZV konkretisiert werden.

• Die Beiträge für die Kryokonservierung sollen auch an private Unternehmen aus dem Tierzuchtbereich ausgerichtet werden können. Zudem sollen die Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen von den Beiträgen für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen profitieren können.

Schlachtviehverordnung, • Die vierwöchige Einfuhrperiode für Fleisch von Tieren der72

SV (916.341) Rindviehgattung sowie Schweinefleisch in Hälften soll auf

das Jahresquartal ausgedehnt werden.

• Einhergehend mit der Verlängerung der Einfuhrperioden wird die Möglichkeit, eine zweite Einfuhrmenge festzulegen, auf Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, Schweinefleisch in Hälften sowie für zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt, ausgedehnt.

Milchpreisstützungsver- • Die Zulage für Verkehrsmilch soll per 1. Januar 2022 auf 575

(916.350.2) soll ab dem 1. Januar 2022 auf 14 Rp./kg gesenkt werden.

ordnung, MSV Rp./kg Milch erhöht werden. Die Zulage für verkäste Milch Verordnung über die • Die Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Tierver-79

Identitas AG und die Tier- kehrsdatenbank und die Verordnung vom 28. Oktober verkehrsdatenbank, IdT- 2015 über die Gebühren für den Tierverkehr werden zu-VDV (neu) sammengeführt und Bestimmungen zu den Aufgaben der

Identitas AG sowie deren Finanzierung aufgenommen.

Verordnung des WBF

Verordnung des WBF • Aufgrund des Inkrafttretens der neuen EU-Öko-133

über die biologische Verordnung (EU) 2018/848 auf den 1.1.2022 soll der direk-Landwirtschaft (910.181) te Verweis auf das EU-Recht in Artikel 3b und 3c ange-

passt werden.

• Die Übergangsbestimmung für nicht-biologische Eiweissfuttermittel wird für Ferkel bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

• Diverse Anpassungen der Anhänge