Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft
1.5 Auswirkungen
1.5.1 Bund
Das Hinzufügen einer Gebühr für die Bearbeitung des Zulassungsgesuches eines Pflanzenschutzmittels für den Parallelimport mittels Ziffer 6.8 wird geringfügige Auswirkungen auf die Finanzen des Bundes haben (ungefähr 50 Gesuche pro Jahr). Die in Anhang 1 vorgeschlagene Änderung durch Hinzufügen der Ziffer 8.5 hat keine Auswirkungen auf den Bund, weil es sich um eine bereits bestehende Praxis handelt, die auf einer weiten Auslegung dieses Anhangs beruht.
1.5.2 Kantone
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Kantone.
1.5.3 Volkswirtschaft
Personen, die ein Pflanzenschutzmittel für den Parallelimport in die Schweiz zulassen wollen, müssen Gebühren entrichten.
1.6 Verhältnis zum internationalen Recht
keine Auswirkungen
1.7 Inkrafttreten
Die Änderung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
1.8 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden Artikel 181 Absatz 4 LwG und Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997.