Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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Einleitung Vernehmlassung

Liste der Verordnungen und wichtigste Änderungen

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)

Verordnungen des Bundesrats

Verordnung über Gebüh- • Artikel 3 soll aufgehoben werden, da in der Agrareinfuhr-6

ren des Bundesamtes für verordnung Artikel 50 mit den Bestimmungen zur Gebüh-Landwirtschaft, GebV- renerhebung mit Generaleinfuhrbewilligung aufgehoben BLW (910.11) werden soll.

• Die Gebühr für die Erneuerung oder die Verlängerung einer bestehenden Zulassung für Futtermittelzusatzstoffe, wie sie derzeit bereits erhoben wird, soll explizit aufgeführt werden.

• Für die Bearbeitung eines Zulassungsgesuches für im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen,

wird eine Gebühr eingeführt (Parallelimport).

Direktzahlungsverord- • Flächen mit Hanf zur Nutzung der Fasern oder der Samen10

nung, DZV (910.13) (Hanfnüsse) sollen Direktzahlungen erhalten.

• Ab dem 1. Januar 2023 oder 2024 sollen für die Bestimmung des massgebenden Bestandes an Tieren der Schaf- und Ziegengattung die Daten von der Tierverkehrsdatenbank beigezogen. Die Selbstdeklaration der Bewirtschafter entfällt.

• Der Normalbesatz für Schafalpen muss im 2023 neu festgelegt werden, da mit dem Bezug der Tierdaten ab der TVD eine Änderung der Tierkategorien in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung erfolgt.

• Zur Weiterentwicklung der Tierwohlvorschriften bedarf es wissenschaftlich begleiteter Forschung, welche auf Praxisbetrieben Versuche durchführt, die von den aktuellen Vorgaben abweichen. Um die Teilnahme von Landwirten an diesen Forschungsprojekten zu erleichtern, soll es mittels BLW-Bewilligung möglich sein, in diesen Situationen die Tierwohlbeiträge trotz Abweichung von den den geltenden Verordnungsbestimmungen auszurichten.

• In Projekten wie zum Beispiel das Projekt «Bruderhähne» werden die männlichen Tiere von Legehennenlinien gemästet statt sofort getötet. Es soll ermöglicht werden, dass Betriebe, die sich an solchen Projekten beteiligen, ebenfalls RAUS- und BTS-Beiträgen erhalten.

• Der minimale Abstand zwischen Hochstamm-

Feldobstbäumen und dem Abstand dieser Bäume zu Wald, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Gewässern soll für Neupflanzungen nicht mehr über den Verweis auf gängige Lehrmittel sondern numerisch geregelt sein.

• Die Anforderungen an Hochstamm-Feldobstbäume sollen bezüglich Quarantäneorganismen und den geregelten Nicht-Quarantäneorganismen Feuerbrand und Sharka gemäss Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung angepasst werden.

• Die Kürzungen der Direktzahlungen mit Pauschalbeträgen und mit Beträgen pro Einheit werden im Bereich ÖLN, Tierschutz und Tierwohl im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.

• Die Umsetzung der Kürzungen durch den kantonalen Vollzug wird präzisiert.

• Bei nicht konformer Lagerung und Ausbringung von flüssi-