Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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6 Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittel-
verordnung, PSMV), SR 916.161
6.1 Ausgangslage
Unter bisherigem Recht ist die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln durch berufliche oder private Anwenderinnen und Anwender nicht geregelt. Obwohl die Verwendung von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln nicht erlaubt ist, ist eine Präzisierung notwendig, um die Kohärenz bei Einfuhr und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln durch private und berufliche Anwenderinnen und Anwender sicherzustellen.
6.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Mit den vorgeschlagenen Änderungen können ausschliesslich zugelassene Pflanzenschutzmittel hinsichtlich ihrer Inverkehrbringung und Verwendung eingeführt werden.
6.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Abs. 2
Es wird präzisiert, dass in Übereinstimmung mit Artikel 77 «Einfuhr und Generaleinfuhrbewilligung» der Zweck und Gegenstand der PSMV die Einfuhr mit einschliesst.
Art. 77
Es wird präzisiert, dass ein Pflanzenschutzmittel nur eingeführt werden darf, wenn es bewilligt ist oder wenn es keine Zulassung benötigt.
6.4 Ergebnisse der Vernehmlassung
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6.5 Auswirkungen
6.5.1 Bund
Die vorgeschlagenen Änderungen vereinfachen den Vollzug durch die Bundesbehörden.
6.5.2 Kantone
Die vorgeschlagenen Änderungen vereinfachen den Vollzug durch die kantonalen Behörden.
6.5.3 Volkswirtschaft
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
6.6 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
6.7 Inkrafttreten
Die Änderungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft.