Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20181 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. gbisund i

gbis. Befallszone: Gebiet, in dem die Verbreitung eines Quarantäneorganismus so weit fortgeschritten ist, dass in diesem Gebiet die Tilgung des Organismus nicht mehr möglich ist;

i. Pufferzone: befallsfreies Gebiet, das eine Befallszone oder einen Befallsherd umgibt;

Art. 16 Sachüberschrift, Abs. 1, 3, 3bisund 4

Befalls- und Pufferzonen

1Die Ausscheidung von Befallszonen erfolgt durch das zuständige Bundesamt nach Anhörung der zuständigen Dienste der betroffenen Kantone.

3Besteht ein besonders hohes Risiko, dass der betreffende Quarantäneorganismus sich über die Befallszone hinaus ausbreitet, so kann das zuständige Bundesamt Massnahmen gegen die Ausbreitungsgefahr anordnen. Insbesondere kann es um eine Befallszone eine Pufferzone ausscheiden, in der Massnahmen gegen die Ausbreitungsgefahr ergriffen werden müssen. Die Ausdehnung der Pufferzone richtet sich nach dem Risiko, dass sich der betreffende Quarantäneorganismus über die Befallszone hinaus ausbreitet.

1 SR 916.20

2018–1618