Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 52Fedlex · Erläuternder Bericht
3bisVor der Ausscheidung einer Pufferzone hört das zuständige Bundesamt die zuständigen Dienste der betroffenen Kantone an. Es legt fest, welche Massnahmen in der Pufferzone gegen die Ausbreitungsgefahr des betreffenden Quarantäneorganismus ergriffen werden müssen.
4Es veröffentlicht die Ausscheidung einer Befalls- oder Pufferzone im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder auf andere geeignete Weise.
Art. 29a Abs. 1 Bst. a
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 34 Gleichwertige Massnahmen
Führen die Massnahmen eines Drittlandes zum gleichen phytosanitären Schutzniveau wie die Erfüllung der gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen und gewährleistet das Drittland im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit, dass die gleichwertigen Massnahmen erfüllt werden, so kann das zuständige Bundesamt die Gleichwertigkeit der Massnahmen des Drittlandes in einer Verordnung anerkennen.
Art. 37 Abs. 1 Bst. d
1Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Einfuhr von Waren nach den Artikeln 30 und 31 sowie von Waren, die die Voraussetzungen nach Artikel 33 nicht erfüllen, auf Gesuch hin zu folgenden Zwecken bewilligen:
d. Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen;
Art. 39 Abs. 4
4Das WBF und das UVEK können die Einfuhr von Waren, von denen erfahrungsgemäss ein geringes phytosanitäres Risiko ausgeht, von der Pflanzenpasspflicht ausnehmen, wenn sie:
a. in der EU von einer Privatperson via Post oder Kurierdienst verschickt werden; und
b. in der Schweiz nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwendet werden.
Art. 64 Abs. 3
3Von der Meldepflicht ausgenommen sind Betriebe, die:
a. ausschliesslich Waren, mit Ausnahme der unter Artikel 33 fallenden Waren, in kleinen Mengen direkt und ohne Fernkommunikationsmittel an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben, welche die Waren nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwenden; oder
b. zulassungspflichtig sind.