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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten
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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …
26.2 Prüfung der Software des Systems (Art. 10 Abs. 1 Bst. b)
26.2.1 Gegenstand: Es wird geprüft:
ob das nach Ziffer 26.1 geprüfte kryptografische Protokoll umgesetzt ist; die korrekte Umsetzung von Funktionen vertrauenswürdiger Komponenten muss besonders eingehend geprüft werden;
ob die Software des Systems die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und die vorgegebenen Zielsetzungen adäquat unterstützt;
ob die Software mit dem Standard eCH-0059 konform ist; die Prüfung kann sich auf ein gültiges Zertifikat stützen, das von einer von der Bundeskanzlei anerkannten Institution ausgestellt wurde und die Konformität mit dem Standard belegt.
26.2.2 Zuständigkeiten: Die Prüfung erfolgt durch Expertinnen und Experten aus
der Kryptografie und der Softwareentwicklung. Die Prüfung wird von der Bundeskanzlei in Auftrag gegeben.
26.2.3 Zeitpunkt der Prüfung:
Eine komplette Überprüfung erfolgt vor der ersten Inbetriebnahme.
Die Prüfung wird nach zwei bis drei Jahren erneut durchgeführt.
Die Prüfung findet bei jeder wesentlichen Änderung neu statt, insbesondere:
- nach einer Änderung am kryptografischen Protokoll;
- bei jeder Änderung am Quellcode der Funktionen, deren Vertrauenswürdigkeit für die Stichhaltigkeit der im Rahmen der Verifizierbarkeit vorgesehenen Beweise massgeblich sind;
- bei relevanten neuen Erkenntnissen der Forschung bezüglich der Sicherheit von verwendeten kryptografischen Elementen sowie der Bedrohungslage;
- beim Verzicht oder bei wesentlichen Anpassungen an Mechanismen, die dem sicheren Einsatz von vertrauenswürdigen Komponenten nach Ziffer 2 dienen.
26.3 Prüfung der Sicherheit von Infrastruktur und Betrieb (Art. 10 Abs. 1 Bst. c)
26.3.1 Gegenstand: Es wird geprüft, ob:
das System und sein Betrieb beim Kanton, beim Systembetreiber und bei der Druckerei die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen und die vorgegebenen Zielsetzungen adäquat unterstützen;
die Basiskomponenten, wie beispielsweise Software, die dem sicheren und unabhängigen Einsatz von Kontrollkomponenten dient, die eingesetzten Betriebssysteme oder die eingesetzten Server erwiesenermassen besten Standards entsprechen.