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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten
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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …
25.2.5 Für jeden Entscheidungspunkt (z. B. bedingte Ausführung) sind die
möglichen Alternativen in den Spezifikationen definiert.
25.2.6 Alle Parameter sind in den Spezifikationen definiert und validiert (keine
implizite Parameterübergabe).
25.2.7 Alle schwerwiegenden, gemeldeten Fehler werden behoben, bevor mit
dem nächsten Schritt im Entwicklungszyklus fortgefahren wird.
25.2.8 Das kryptografische Protokoll, die Spezifikation, das Design und der
Quellcode sind aufeinander abgestimmt.
25.3 Kohärenz
25.3.1 Als Kohärenz gilt die Verwendung einheitlicher Verfahren und Notationen
bei der Konzeption und der Implementierung.
25.3.2 Die Darstellungen in der Dokumentation entsprechen einer Konvention,
die die Softwareentwicklerin oder der Softwareentwickler erstellt hat.
25.3.3 Die Funktionen und die Variablen entsprechen einer Namenskonvention,
die die Softwareentwicklerin oder der Softwareentwickler erstellt hat.
25.3.4 Input und Output von Funktionen werden nach einer Konvention
behandelt, die die Softwareentwicklerin oder der Softwareentwickler erstellt hat.
25.3.5 Fehler werden nach einer Konvention behandelt, die die
Softwareentwicklerin oder der Softwareentwickler erstellt hat.
25.3.6 Die verwendeten Variablentypen sind kohärent.
25.4 Einheitlichkeit der Kommunikation
25.4.1 Als Einheitlichkeit der Kommunikation gilt die Verwendung von standar-
disierten Protokollen und Schnittstellenroutinen.
25.4.2 Die Regeln für die Kommunikation mit anderen Systemen sind definiert. 25.4.3 Die Kommunikation basiert auf standardisierten Kommunikations-
methoden.
25.5 Einheitlichkeit der Daten
25.5.1 Als Einheitlichkeit der Daten gilt die Eigenschaft, die die Verwendung
einer standardisierten Darstellung der Daten ermöglicht.
25.5.2 Die Standarddarstellung der Daten für die Kommunikation mit anderen
Systemen wird formell festgelegt.
25.5.3 Für Konvertierungen zwischen den verschiedenen Darstellungen werden
Standards festgelegt.
25.5.4 Die Konvertierungsfunktionen sollten in einem Modul zentralisiert
werden.