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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten

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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …

25.2.5 Für jeden Entscheidungspunkt (z. B. bedingte Ausführung) sind die

möglichen Alternativen in den Spezifikationen definiert.

25.2.6 Alle Parameter sind in den Spezifikationen definiert und validiert (keine

implizite Parameterübergabe).

25.2.7 Alle schwerwiegenden, gemeldeten Fehler werden behoben, bevor mit

dem nächsten Schritt im Entwicklungszyklus fortgefahren wird.

25.2.8 Das kryptografische Protokoll, die Spezifikation, das Design und der

Quellcode sind aufeinander abgestimmt.

25.3 Kohärenz

25.3.1 Als Kohärenz gilt die Verwendung einheitlicher Verfahren und Notationen

bei der Konzeption und der Implementierung.

25.3.2 Die Darstellungen in der Dokumentation entsprechen einer Konvention,

die die Softwareentwicklerin oder der Softwareentwickler erstellt hat.

25.3.3 Die Funktionen und die Variablen entsprechen einer Namenskonvention,

die die Softwareentwicklerin oder der Softwareentwickler erstellt hat.

25.3.4 Input und Output von Funktionen werden nach einer Konvention

behandelt, die die Softwareentwicklerin oder der Softwareentwickler erstellt hat.

25.3.5 Fehler werden nach einer Konvention behandelt, die die

Softwareentwicklerin oder der Softwareentwickler erstellt hat.

25.3.6 Die verwendeten Variablentypen sind kohärent.

25.4 Einheitlichkeit der Kommunikation

25.4.1 Als Einheitlichkeit der Kommunikation gilt die Verwendung von standar-

disierten Protokollen und Schnittstellenroutinen.

25.4.2 Die Regeln für die Kommunikation mit anderen Systemen sind definiert. 25.4.3 Die Kommunikation basiert auf standardisierten Kommunikations-

methoden.

25.5 Einheitlichkeit der Daten

25.5.1 Als Einheitlichkeit der Daten gilt die Eigenschaft, die die Verwendung

einer standardisierten Darstellung der Daten ermöglicht.

25.5.2 Die Standarddarstellung der Daten für die Kommunikation mit anderen

Systemen wird formell festgelegt.

25.5.3 Für Konvertierungen zwischen den verschiedenen Darstellungen werden

Standards festgelegt.

25.5.4 Die Konvertierungsfunktionen sollten in einem Modul zentralisiert

werden.