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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten

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Vorentwurf vom 28. April 2021

Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS)

vom …

Die Schweizerische Bundeskanzlei (BK),

gestützt auf die Artikel 27e Absatz 1bis, 27g Absatz 2, 27i Absatz 3 und 27l Absätze 3 und 4 der Verordnung vom 24. Mai 19781 über die politischen Rechte (VPR),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung der elektronischen Stimmabgabe.

Art. 2 Begriffe

1Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

a. System: Gesamtheit der Software und der Infrastrukturen, die für die Durchführung von elektronischen Urnengängen verwendet werden;

b. Online-System: Teil des Systems, der zur Stimmrechtsprüfung, zur Abgabe der verschlüsselten Stimme und zur Aufbewahrung der verschlüsselten Stimme verwendet wird;

c. vertrauenswürdiger Systemteil: Teil des Systems, der die Kontrollkomponenten umfasst und der für die Definition des kryptografischen Protokolls als vertrauenswürdig angesehen werden darf;

d. Kontrollkomponenten: unabhängige Komponenten des Systems, die unterschiedlich ausgestaltet sind, von unterschiedlichen Personen betrieben werden und durch besondere Massnahmen gesichert sind;

e. Systembetreiber: Behörde oder Privatunternehmen, die auf Weisung des Kantons bei einem Urnengang das Online-System betreiben und dieses warten;

1 SR 161.11

2021-…1