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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten
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Vorentwurf vom 28. April 2021
Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS)
vom …
Die Schweizerische Bundeskanzlei (BK),
gestützt auf die Artikel 27e Absatz 1bis, 27g Absatz 2, 27i Absatz 3 und 27l Absätze 3 und 4 der Verordnung vom 24. Mai 19781 über die politischen Rechte (VPR),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung der elektronischen Stimmabgabe.
Art. 2 Begriffe
1Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a. System: Gesamtheit der Software und der Infrastrukturen, die für die Durchführung von elektronischen Urnengängen verwendet werden;
b. Online-System: Teil des Systems, der zur Stimmrechtsprüfung, zur Abgabe der verschlüsselten Stimme und zur Aufbewahrung der verschlüsselten Stimme verwendet wird;
c. vertrauenswürdiger Systemteil: Teil des Systems, der die Kontrollkomponenten umfasst und der für die Definition des kryptografischen Protokolls als vertrauenswürdig angesehen werden darf;
d. Kontrollkomponenten: unabhängige Komponenten des Systems, die unterschiedlich ausgestaltet sind, von unterschiedlichen Personen betrieben werden und durch besondere Massnahmen gesichert sind;
e. Systembetreiber: Behörde oder Privatunternehmen, die auf Weisung des Kantons bei einem Urnengang das Online-System betreiben und dieses warten;
1 SR 161.11
2021-…1