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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 8 Seiten

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Vorentwurf vom 28. April 2021

Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 24. Mai 19781 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:

Art. 8a Abs. 1

1Jeder Kanton teilt der Bundeskanzlei bis zum 1. März des Wahljahres mit, welchen Montag er als Termin für den Wahlanmeldeschluss bestimmt hat und ob er die Bereinigungsfrist auf sieben oder auf 14 Tage festgelegt hat.

Art. 8d Abs. 3

3Die Bundeskanzlei meldet dem Kanton innerhalb von 72 Stunden ab Eintreffen seines Wahlvorschlages Streichungen elektronisch.

Art. 27b Bst. b

Die Grundbewilligung wird erteilt, wenn:

b. die Bundeskanzlei festgestellt hat, dass gleichzeitig die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung nach Artikel 27e Absatz 1biserfüllt sind.

Art. 27c Abs. 2

Aufgehoben

1 SR 161.11

2021-…1