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Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 3 Seiten

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Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Asylverordnung 1 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:

Art. 32 Abs. 1 Einleitungssatz

1Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:

Einfügen nach dem zweiten Abschnittstitel

Art. 52abisInformation zum Beschwerdeverfahren bei der für die Überwachung

der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union

(Art. 102g Abs. 3 AsylG)

1Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes oder am Flughafen informiert die Beratung nach Artikel 102g AsylG die Asylsuchenden zu den Beschwerdemöglichkeiten bei der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union (Agentur) in Bezug auf Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Einsätzen der Agentur.

2Die Information umfasst namentlich den Beschwerdemechanismus bei der Agentur gemäss Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/18962 sowie die Aufklärung hin-

SR ..........

1 SR 142.311

2Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. No-

vember 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1.

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