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Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 5 Seiten

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Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 11. August 19991 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Allgemeine Bestimmung

(Art. 71 AIG)

1Das Staatssekretariat für Migration (SEM) leistet den Kantonen Unterstützung beim Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisdes Strafgesetzbuchs2 oder Artikel 49a oder 49abisdes Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19273.

2Das SEM kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 71 Absatz 1 AIG, insbesondere der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b, mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Europäischen Agentur (Agentur) zusammenarbeiten.

Art. 15b Zuständigkeiten

1Das SEM ist bei internationalen Rückführungseinsätzen für die operative Zusammenarbeit mit der Agentur verantwortlich. Es konsultiert und informiert dabei das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

a. Es ist die nationale Koordinationsstelle für die Teilnahme der Schweiz an internationalen Rückführungseinsätzen.

SR ..........

1 SR 142.281

2 SR 311.0

3 SR 321.0

2020–......