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Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 3 Seiten

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Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen «%ASFF_YYYY_ID»

sichtlich möglicher Verletzungen der Grundrechte gemäss der Charta der Grundrechte der Europäischen Union3.

3Die beauftragten Leistungserbringer stellen sicher, dass die Information so früh wie möglich nach der Einreichung des Asylgesuchs erfolgt.

Art. 52b Abs. 6 Einleitungssatz

6Zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Artikel 102k Absatz 1 Buchstaben a–g AsylG erfüllt die Rechtsvertretung am Flughafen namentlich folgende Aufgaben:

Art. 52bbisBeratung und Unterstützung bei der Einreichung einer Beschwerde

bei der Agentur

(Art. 102k Abs. 1 Bst. g AsylG)

1Macht eine asylsuchende Person geltend, aufgrund von Tätigkeiten oder Unterlassungen des an einem Einsatz der Agentur beteiligten Personals in ihren Grundrechten verletzt worden zu sein, wird diese in den Zentren des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung bei der Einreichung einer schriftlichen Beschwerde gemäss Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/18964 beraten und unterstützt.

2Die Beratung und Unterstützung nach Absatz 1 dauert bis zum Zeitpunkt der abschliessenden Übermittlung der Beschwerde an die Agentur.

Art. 52f Sachüberschrift und Abs. 2bis

Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren

(Art. 102l Abs. 1, 1bisund 3 AsylG)

2bisNach der Zuweisung auf den Kanton kann sich die asylsuchende Person für die Beratung und Unterstützung nach Artikel 52bbisan die im Zuweisungskanton zugelassene Rechtsberatungsstelle wenden.

II

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.

4 Siehe Fussnote zu Art. 52abis Abs. 3.