Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/70: Meldepflicht von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen für Cyberangriffe · 30 Seiten

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6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten (Artikel 5a BV). Gemäss Artikel 43a Absatz 1 BV übernimmt der Bund nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Gleichzeitig hat der Bund von seinen Kompetenzen einen schonenden Gebrauch zu machen und den Kantonen ausreichend Raum für die Aufgabenerfüllung zu überlassen.

Eine Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen kann nicht wirkungsvoll umgesetzt werden, wenn sie nicht landesweit und sektorenübergreifend gilt. Ohne einheitliches Meldeverfahren und zentrale Meldestelle ist Cyberangriffen, die sich über geografische und sektorielle Grenzen hinweg ereignen, nicht beizukommen. Entsprechend der verfassungsmässigen Kompetenz des Bundes wurde die Meldepflicht auf Cyberangriffe bei kritischen Infrastrukturen beschränkt, da deren Auswirkungen eine Bedrohung für die Landessicherheit und das ordnungsgemässe Funktionieren des Staates darstellen können. Die Einführung der Meldepflicht stellt deshalb eine Massnahme dar, die mit dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5a i.V.m. 43a BV) vereinbar ist.

Nach dem in Artikel 43a Absätze 2 und 3 BV statuierten Prinzip der fiskalischen Äquivalenz trägt das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt deren Kosten; das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über die Leistungen bestimmen. Im Zusammenhang mit der Einführung der Meldepflicht ist dieses Prinzip gewahrt, da die Kosten für den Betrieb der zentralen Meldestelle beim Bund anfallen werden. Für die kritischen Infrastrukturen ändert sich mit der Einführung der Meldepflicht wenig: sie können wie bisher auf die Unterstützung des NCSC bei der Vorfallbewältigung zählen. Im Vergleich zu freiwilligen Meldungen zu Cybervorfällen entsteht durch die Meldepflicht nur ein geringer Mehraufwand. Somit entstehen auch bei kritischen Infrastrukturen, die von Kantonen und Gemeinden betrieben werden, keine eigentlichen Zusatzkosten durch die Meldepflicht.

6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die für die Einführung der Meldepflicht für Cyberangriffe wesentlichen Eckwerte sollen gemäss dem vorliegenden Vernehmlassungsentwurf auf Gesetzesstufe verankert werden.

Der Bundesrat wird dazu Ausführungsbestimmungen erlassen, um die gesetzlichen Bestimmungen, sofern nötig, zu konkretisieren. Insbesondere obliegt es dem Bundesrat nach Art. 74c den Adressatenkreis der Meldepflicht weiter einzuschränken. Das Gesetz definiert die dafür anzuwendenden Kriterien, es muss aber durch den Bundesrat pro Sektor festgelegt werden, welche Kriterien wie angewendet werden (Beispielsweise über die Definition von geeigneten Schwellenwerten.

6.7 Datenschutz

Die Vernehmlassungsvorlage hat die datenschutzrechtlichen Vorgaben im Wesentlichen unverändert übernommen, wie sie vom Parlament im 5. Kapitel des ISG ursprünglich im Zusammenhang mit der Unterstützung für kritische Infrastrukturen verabschiedet wurden.

Bei der Erarbeitung der Vernehmlassungsvorlage wurde der EDÖB konsultiert. Es wurden dabei auch Koordinationsmöglichkeiten mit der Meldepflicht bei Verletzung der Datensicherheit diskutiert.