Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/70: Meldepflicht von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen für Cyberangriffe · 30 Seiten
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letztgenannten Vorsorgemöglichkeiten werden in aller Regel von Banken und Versicherungen angeboten, die ihrerseits der Meldepflicht unterstehen.
Auf Verordnungsstufe kann der Bundesrat auch im Falle der Sozialversicherungen Einschränkungen für den Kreis der Meldepflichtigen vornehmen und beispielsweise den Adressatenkreis der meldepflichtigen Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen durch geeignete Kriterien einschränken.
Buchstabe k: Anbieterinnen von Fernmeldediensten
Eine fernmeldetechnische Übertragung ist elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, FMG26). Als fernmeldetechnische Übertragung gilt auch das Anbieten von Übertragungskapazität und die so genannten Over the Top (OTT)- Dienste. Bei Letzteren handelt es sich um Übertragungen von Informationen über Internetdienste. Bekannte Beispiele für solche Dienste sind Skype (Microsoft), WhatsApp (Facebook), Facetime (Apple), Hangouts (Google), Signal und Threema.
Buchstabe l: Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG)
Die SRG hat den Auftrag, die gesamte Bevölkerung inhaltlich umfassend mit gleichwertigen Radio- und Fernsehprogrammen in den drei Amtssprachen zu versorgen (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Radio- und Fernsehgesetzes vom 24. März 2006, RTVG)27. Sie hat zudem den Auftrag, zur freien Meinungsäusserung durch umfassende, vielfältige und sachgerechte Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge beizutragen (Art. 24 Abs. 4 Bst. a RTVG). Damit geht ihr Auftrag deutlich über die Bekanntmachungspflichten der übrigen konzessionierten Medien hinaus. Cyberangriffe auf die SRG können die Erfüllung dieser Aufträge gefährden.
Buchstabe m: Nachrichtenagenturen von nationaler Bedeutung
Eine Nachrichtenagentur ist von nationaler Bedeutung gemäss Artikel 44a der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 200728, wenn ihre Berichterstattung alle vier Sprachregionen abdeckt und sie regelmässig in drei Landessprachen erfolgt (vgl. Art. 18 Bst. a des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 200729 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 201030). Konkret gibt es in der Schweiz nur noch die Nachrichtenagentur Keystone-SDA (siehe Covid-19-Verordnung elektr. Medien)31.
Buchstabe n: Anbieterinnen von Postdiensten
Unternehmen, welche Kundinnen und Kunden in eigenem Namen Postdienste anbieten, unterliegen ebenfalls der Meldepflicht, sofern sie bei der Postkommission gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201032 registriert sind. Der Bundesrat kann auf Verordnungsebene kleinere Unternehmen von der Meldepflicht ausnehmen. Es wäre beispielsweise eine analoge Einschränkung denkbar, wie sie in Art. 4 Abs. 2 des Postgesetzes für Unternehmen vorgesehen ist, die einen geringen Umsatz erzielen.
Buchstabe o: Öffentlicher Verkehr (Personentransport plus Eisenbahngüterver-
kehr)
Mit dem Verweis auf das Bundesgesetz vom 18. Juni 201033 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr wird nur der wichtigste Bereich des öffentlichen Verkehrs, d.h. der konzessionierte Personenverkehr sowie der Güterverkehr und die Infrastruktur der Eisenbahn erfasst.
26SR 784.10
27SR 784.40
28 SR 784.401
29SR 441.1
30SR 441.11
31 SR 784.402
32 SR 783.0
33 SR 745.2