Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/70: Meldepflicht von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen für Cyberangriffe · 30 Seiten

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6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Einführung einer Meldepflicht für Cyberangriffe ist der Bundesverfassung nicht zu entnehmen. Für die Einführung einer Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen kann sich der Bund auf seine inhärente Bundeskompetenz zum Schutz der inneren und äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft abstützen.

Die kritischen Infrastrukturen haben eine hohe Sicherheitsrelevanz für Gesellschaft, Wirtschaft und Staat. Die potenziell schwerwiegenden und landesweiten Auswirkungen von Cyberangriffen auf kritische Infrastrukturen gefährden die Wohlfahrt des Landes und stellen eine Bedrohung für die innere und äussere Sicherheit dar. Die Einführung einer Meldepflicht dient mithin zur Wahrung der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und staatlichen Stabilität. Sie bildet die Grundlage dafür, dass die Ereignisbewältigung koordiniert und rasch eingeleitet werden kann. Die Meldepflicht für Cyberangriffe bei kritischen Infrastrukturen hat ferner zum Ziel, anhand der Meldungen eine Analyse der Bedrohungslage zwecks Frühwarnung und Gefahrenabwehr zu erstellen. Aus dem Zweck der Meldepflicht ergibt sich, dass sie in ihrem Umfang auf Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen beschränkt werden soll. Das Melderecht bei Cybervorfällen und Schwachstellen, das jedermann offensteht, steht ergänzend zur weiteren Informationsgewinnung im Dienst des Schutzes der kritischen Infrastrukturen.

Entsprechend ist die inhärente Bundeskompetenz zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit

– mithin Zuständigkeiten, die dem Bund nicht explizit zugeteilt werden, ihm aber aufgrund seiner Staatlichkeit zukommen – eine geeignete Verfassungsgrundlage, um gestützt darauf Gesetzesbestimmungen für eine Meldepflicht für Cyberangriffe und ein Melderecht bei Cybervorfällen und Schwachstellen einzuführen.

Als Platzhalter für diese inhärente Bundeskompetenz wird aufgrund formell-gesetzestechnischer Konvention40 Artikel 173 Absatz 2 BV zitiert. Das Informationssicherheitsgesetz erwähnt in seinem Ingress – neben Artikel 54 Absatz 1, 60 Absatz 1, 101, 102 Absatz 1 und 173 Absatz 1 Buchstaben a und b – auch Artikel 173 Absatz 2 als massgebende Kompetenzgrundlage. Es besteht somit kein Bedarf für die Ergänzung von Verfassungsbestimmungen im Ingress des ISG.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Einführung einer Meldepflicht für Cyberangriffe tangiert keine bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Sie ist vergleichbar mit den Regulierungen, die viele andere Staaten, insbesondere die EU-Mitgliedstaaten, in den letzten Jahren eingeführt haben.

6.3 Erlassform

Als Gesetzesgrundlage für die Einführung der Meldepflicht scheint eine Ergänzung des bereits verabschiedeten ISG ideal, zumal dieses nicht nur durch Zweck, Gegenstand und Anwendungsbereich im Grundsatz mit der Meldepflicht für kritische Infrastrukturen vereinbar ist, sondern auch die formellgesetzliche Grundlage für das NCSC als Meldestelle bildet. Aus systematischer Sicht kann die Meldepflicht für Cyberangriffe sowie die Aufgaben des NCSC zum Schutz der Cybersicherheit im 5. Kapitel eingefügt werden.

Für die Ausführungsbestimmungen zur Meldepflicht wird noch zu entscheiden sein, ob für diese eine eigenständige Verordnung geschaffen oder die bestehende Cyberrisikenverordnung ergänzt soll.

40 Rz. 25 der Gesetzestechnischen Richtlinien des Bundes, www.bk.admin.ch > Dokumentation > Rechtsetzungsbegleitung > Gesetzestechnische Richtlinien GTR