Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/70: Meldepflicht von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen für Cyberangriffe · 30 Seiten
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3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Das Hauptmotiv für die Einführung einer Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen ist bei der Frühwarnung und bei der besseren Übersicht zur Bedrohungslage zu verorten. Da Angreifer oft mehrmals ähnliche Vorgehensweisen und Angriffsmuster für mehrere kritische Infrastrukturen in verschiedenen Sektoren verwenden, kann die Meldepflicht wesentlich dazu beitragen, durch frühzeitiges Erkennen der Angriffsmethoden und entsprechende Warnungen die Cybersicherheit von kritischen Infrastrukturen zu stärken.
Die Meldepflicht umfasst nur Cyberangriffe, die ein erhebliches Schadenspotenzial aufweisen. Nicht meldepflichtig sind Cybervorfälle, die auf menschliches Fehlverhalten, also beispielsweise eine unbeabsichtigte fehlerhafte Manipulation eines Mitarbeiters, zurückzuführen sind. Schliesslich wurde auch davon abgesehen, die Meldepflicht auf Schwachstellen in Informatikmitteln auszudehnen. Unabhängig von der Einführung der Meldepflicht für Cyberangriffe ist es weiterhin möglich, Meldungen zu Cybervorfällen und Schwachstellen freiwillig zu melden. Diese Möglichkeit steht jeder Person offen und ist nicht auf kritische Infrastrukturen beschränkt.
Mit der Einführung der Meldepflicht für Cyberangriffe werden gleichzeitig die Aufgaben des NCSC auf Gesetzesstufe geregelt, welche aktuell nur in der Cyberrisikenverordnung (CyRV)14 definiert sind. Dies ist einerseits nötig, da das NCSC die Funktion der Meldestelle übernimmt. Andererseits wird mit dieser der Neuorganisation der Bundesverwaltung im Bereich Cybersicherheit Rechnung getragen, insbesondere der Gründung des NCSC, die erst während der parlamentarischen Debatten zum ISG erfolgte.
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Das NCSC führt bereits heute eine Anlaufstelle, welche auf freiwilliger Basis Meldungen zu Cybervorfällen entgegennimmt. Es baut dabei auf die langjährige Erfahrung von MELANI auf, welche diese Aufgabe seit 2004 für Meldungen von kritischen Infrastrukturen und aus der Bevölkerung ausgeführt hat.
Das NCSC nutzt für die Entgegennahme von Meldungen ein elektronisches Meldeformular. Dieses lässt sich so anpassen, dass es auch für die Entgegennahme von Meldungen in Erfüllung der Meldepflicht verwendet werden kann. Für die nötigen Abstimmungen mit anderen Stellen, welche ebenfalls Meldungen entgegennehmen (z.B. EDÖB, FINMA, ENSI), und für die Konfiguration des Meldeformulars fällt ein Initialaufwand an, der jedoch über die bestehenden Ressourcen des NCSC aufgefangen werden kann. Für die Umsetzung der Vorlage muss das NCSC jedoch sicherstellen können, dass die in Erfüllung der Meldepflicht eingegangenen Meldungen korrekt erfasst, quittiert und dokumentiert werden und die Meldung zum Zweck der Frühwarnung an die richtigen Stellen weitergeleitet werden. Dieser zusätzliche Aufwand muss beim weiteren Ausbau des NCSC berücksichtigt werden.
Nach einem Cyberangriff wird das NCSC die betroffene kritische Infrastruktur bei der Vorfallbewältigung unterstützen. Auch diese Unterstützungsleistung ist dank der langjährigen Erfahrung des NCSC (und früher von MELANI) bereits gut eingespielt. Dennoch ist zu erwarten, dass sich der Aufwand für das NCSC durch die Einführung der Meldepflicht erhöhen wird. Erstens ist damit zu rechnen, dass mehr Meldungen eingehen und zweitens ist das NCSC neu in der Pflicht, mindestens eine erste Einschätzung und Empfehlungen zur Bewältigung des Vorfalls abzugeben. Das technische Analyseteam des NCSC (GovCERT) muss deshalb ebenfalls weiter ausgebaut werden.
14 SR 120.73