Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/70: Meldepflicht von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen für Cyberangriffe · 42 Seiten
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3.3.2.7 Artikel 73c Weiterleitung von Informationen
1 Ergeben sich aus der Meldung eines Cybervorfalls oder dessen Analyse Informationen, die für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, für die Beurteilung der Bedrohungslage oder für die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen nach Artikel 6 Absätze 1 Buchstabe a, 2 und 5 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (NDG) relevant sind, so leitet das NCSC diese Informationen an den NDB weiter.
2 Für Mitarbeitende des NCSC entfällt die Anzeigepflicht gemäss Artikel 22a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000, wenn sie im Zusammenhang mit der Meldung eines Cybervorfalls oder dessen Analyse Hinweise auf eine mögliche Straftat erhalten. Die Leiterin oder der Leiter des NCSC kann Anzeige erstatten, sofern dies aufgrund der Schwere der möglichen Straftat geboten scheint.
3 Informationen, die von einer Person im Rahmen einer Meldung dem NCSC bekanntgegeben wurden, dürfen in einem Strafverfahren gegen diese Person nur mit deren Einverständnis verwendet werden.
4 Informationen, die strafrechtlich geschützte Geheimnisse offenbaren, darf das NCSC nur nach den Vorgaben von Artikel 320 StGB weiterleiten.
25 Teilnehmende haben sich zu diesem Artikel geäussert. Er wurde viel diskutiert und es sind viele Änderungsanträge eingegangen. 2 Stellen begrüssen Artikel 73c Absatz 3, während 3 andere Artikel 73c Absatz 2 ablehnen.
Allgemeine Bemerkungen zu Artikel 73c
Privatim fordert, dass die an den NDB oder an die Strafverfolgungsbehörden übermittelten Daten nach der Übermittlung an diese Stellen von den Servern des NCSC gelöscht werden.
Der Kanton GR verlangt, dass das Zusammenspiel von «Geheimhaltungsverpflichtungen der Betreiberinnen» und «Weiterleitung von Informationen im Rahmen der Meldepflicht» expliziter formuliert wird.
Swico begrüsst den Artikel zwar, verlangt aber, dass präzisiert wird, dass nur sicherheitsrelevante Informationen kommuniziert werden.
Zustimmung zu Artikel 73c
AEROSUISSE begrüsst den vorliegenden Gesetzestext.
Der Kanton AG begrüsst die Lösung, bei welcher die Mitarbeitenden des NCSC von der Anzeigepflicht ausgenommen werden und dem NCSC ein Anzeigerecht erteilt wird.
Die Grünen und CH++ begrüssen Artikel 73c Absatz 3.
Ablehnung von Artikel 73c
Die Piratenpartei und eGov-Schweiz sind nicht damit einverstanden, dass der NDB die im Rahmen der Meldepflicht an das NCSC übermittelten Daten bearbeitet.
Der Kanton BE und die KKJPD verlangen die Streichung von Artikel 73c Absatz 2, da sie der Meinung sind, dass das NCSC weiterhin sämtliche Offizialdelikte an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten solle.
Der Kanton NW fordert, Artikel 73c Absatz 2 zu streichen, da der Artikel seiner Ansicht nach potenziell willkürlich sei.