Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/70: Meldepflicht von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen für Cyberangriffe · 42 Seiten
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Der Flughafen ZH und Raiffeisen fordern, dass sich die Meldepflicht auf erfolgreiche Angriffe konzentriert. Daher schlägt der Flughafen ZH vor, den Text wie folgt zu ergänzen: «... [erfolgreiche] Angriffe [im Sinne von Art. 74d] …».
UniZH/UNIL NFP 77 verlangen, dass der Begriff «Entdeckung» durch «Erkennung» ersetzt wird und in der französischen Version der Begriff «celui-ci» klarer definiert wird.
3.3.2.10 Artikel 74b Bereiche
Die Meldepflicht gilt für:
a. Hochschulen nach Artikel 2 Absatz 2 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011;
b. Bundes-, Kantons- oder Gemeindebehörden sowie interkantonale, kantonale und interkommunale Organisationen;
c. Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben in den Bereichen Sicherheit und Rettung, Trinkwasserversorgung, Abwasseraufbereitung und Abfallentsorgung;
d. Unternehmen, die in den Bereichen Energieversorgung nach Artikel 6 Absatz 1 des Energiegesetzes vom 30. September 2016, Energiehandel, -messung oder -steuerung tätig sind;
e. Unternehmen, die dem Bankengesetz vom 8. November 1934, dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 oder dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 unterstehen;
f. Anbieterinnen von Online-Marktplätzen, Cloudcomputing, Suchmaschinen und weiteren digitalen Diensten sowie Registrare von Domain-Namen und Betreiberinnen von Rechenzentren, die in der Schweiz:
1. von einer grossen Zahl von Nutzenden beansprucht werden,
2. eine hohe Bedeutung für die digitale Wirtschaft haben, oder
3. Sicherheits- und Vertrauensdienste anbieten;
g. Spitäler, die auf der kantonalen Spitalliste nach Artikel 39 Absatz 1 Buch-stabe e des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung aufgeführt sind;
h. medizinische Laboratorien mit einer Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012;
i. Unternehmen, die für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Ein-fuhr von Arzneimitteln eine Bewilligung nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 (HMG) haben oder Medizinprodukte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b HMG herstellen oder vertreiben;
j. Organisationen, die Leistungen der Sozialversicherungen zur Absicherung der Folgen von Krankheit, Unfall, Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, Alter, Invalidität und Hilflosigkeit erbringen;
k. Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach Artikel 3 Buchstabe b FMG;
l. die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft;
m. Nachrichtenagenturen von nationaler Bedeutung;
n. Anbieterinnen von Postdiensten, die bei der Postkommission nach Artikel 4 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 registriert sind;
o. Transportunternehmen, die dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr unterstehen;
p. Unternehmen der Zivilluftfahrt, die über eine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt verfügen;
q. Unternehmen, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953 Güter auf dem Rhein befördern sowie Unternehmen, die die Registrierung, Ladung oder Löschung im Hafen Basel betreiben;
r. Unternehmen, die die Bevölkerung mit unentbehrlichen Gütern des täglichen Bedarfs versorgen;
s. Hersteller von Hard- und Software, deren Produkte von kritischen Infrastrukturen genutzt werden, sofern die Hard- oder Software einen Fernwartungszugang hat oder zu einem der folgenden Zwecken eingesetzt wird:
1. Steuerungstechnik und Überwachung von Systemen,