Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/70: Meldepflicht von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen für Cyberangriffe · 42 Seiten
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• Zu Absatz 1
Die GLP verlangt, in Artikel 73c Absatz 1 explizit festzuhalten, dass anonyme Meldungen beim NCSC möglich sind.
Die Grünen und VUD beantragen, dass die Daten anonym an das NCSC übermittelt werden können und dass dies rechtlich geregelt wird.
• Zu Absatz 2
Der Kanton SZ ist der Ansicht, dass das NCSC sicherstellen müsse, dass schwere Verstösse konsequent zur Anklage gebracht würden.
Die Kantone BL, NW und SZ haben ob der mit einer solchen Bestimmung verbundenen potenziellen Willkür Bedenken.
• Zu Absatz 3
Digitalswitzerland, Sunrise, VUD, swissICT und asut sind der Meinung, dass ein Risiko bestehe, dass die meldende Person sich selbst belaste, und verlangen daher eine Anpassung des Textes.
Digitalswitzerland beantragt, dass Artikel 73c Absatz 3 wie folgt geändert wird: «Informationen, die dem NCSC im Rahmen einer Meldung bekanntgegeben wurden und die meldende Person selbst belasten könnten, dürfen in einem Strafverfahren gegen diese Person nur mit Einverständnis dieser Person verwendet werden».
VUD schlägt vor, die Pflicht zur Einholung des Einverständnisses auf sämtliche Mitarbeitenden und Organe eines Unternehmens oder einer Organisation, die einen Cybervorfall melden, auszudehnen.
3.3.2.8 Artikel 74 Unterstützung von Betreiberinnen von kritischen Infrastrukturen
1 Das NCSC unterstützt die Betreiberinnen von kritischen Infrastrukturen beim Schutz vor Cyberrisiken.
2 Es stellt ihnen dazu insbesondere folgende Hilfsmittel zur Verfügung: a. ein Kommunikationssystem für den sicheren Informationsaustausch; b. technische Informationen zu aktuellen Cyberrisiken und Schwachstellen sowie Empfehlungen für präventive Massnahmen; c. technische Instrumente und Anleitungen zur Erkennung von Cybervorfällen, die auf den erhöhten Schutzbedarf von kritischen Infrastrukturen ausgerichtet sind.
3 Es berät und unterstützt sie bei der Bewältigung von Cybervorfällen und der Behebung von Schwachstellen, wenn für die kritische Infrastruktur ein unmittelbares Risiko von gravierenden Auswirkungen besteht und, sofern es sich um private Betreiberinnen handelt, die Beschaffung gleichwertiger Unterstützung auf dem Markt nicht rechtzeitig möglich ist.
4 Es kann zur Analyse eines Cybervorfalls mit dem Einverständnis der betroffenen Betreiberin auf deren Informationen und Informatikmittel zugreifen. Das Einverständnis kann unabhängig von allfälligen Geheimhaltungspflichten gewährt werden.
22 Vernehmlassungsteilnehmende haben sich konkret zu dieser Gesetzesbestimmung geäussert. Die meisten Anträge betreffen Textänderungen oder Klärungen. Eine einzige Stelle lehnt diesen Artikel ab.
Allgemeine Bemerkungen zu Artikel 74
Die Grünen begrüssen, dass das NCSC die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen bei Cyberrisiken unterstützt.