Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/70: Meldepflicht von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen für Cyberangriffe · 42 Seiten

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die Auswirkungen gemäss Art. 3 revDSG). SuisseDigital weist darauf hin, dass Over-the-Top (OTT) Dienste keine Anbieterinnen von Fernmeldediensten sind. Es sind Präzisierungen nötig.

• Buchstabe p (Zivilluftfahrt)

AEROSUISSE sowie die Flughäfen GE und ZH fordern, dass der Text so angepasst wird, dass er die Liste der Fluggesellschaften, die der Meldepflicht unterstehen, nicht auf diejenigen reduziert, die über eine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt verfügen.

• Buchstabe r (Grundversorgung)

Migros verlangt, dass einfach messbare Kriterien wie die Anzahl Mitarbeitende oder der Umsatz eingeführt wird, für die gewisse Erleichterungen oder Ausnahmen direkt im Gesetz vorgesehen werden.

Der Kanton GE und TPG fordern, in der französischen Fassung des Gesetzestextes den Begriff «chiffrage» anstelle von «cryptage» zu verwenden.

• Buchstabe s (Hersteller Hard- und Software)

Die Grünen und CH++ erachten die vorgeschlagene Bestimmung als angemessen und schlagen vor, die Lieferketten zu erwähnen.

eAHV findet, dass auch die Informationstechnologiehersteller der Exekutive zu erwähnen seien, deren Situation hier nicht klar definiert sei.

Economiesuisse vertritt die Meinung, dass die Tatsache, dass die Hersteller im vorliegenden Text erwähnt würden, die Unklarheit in Bezug auf die Instanzen, die der Meldepflicht unterständen, verstärke.

Der SSV macht sich Sorgen bezüglich der Anwendbarkeit dieser Bestimmung, insbesondere weil viele Hardware- und Softwarehersteller keinen Sitz in der Schweiz hätten.

Swico schlägt vor, die Ziffern 1–4 aus der Bestimmung zu streichen und stattdessen den Begriff «Fernwartungszugang» zu definieren, um damit auch die Lieferkettenproblematik zu lösen.

SwissICT verlangt hier eine Präzisierung, dass die Hersteller, die Software als Dienstleistung (SaaS) anbieten, keine kritischen Infrastrukturen betreiben.

Swissmem verlangt die Streichung von Artikel 74b Buchstabe s.

3.3.2.11 Artikel 74c Ausnahmen von der Meldepflicht

Der Bundesrat nimmt bestimmte Kategorien von Betreiberinnen von kritischen Infrastrukturen von der Meldepflicht aus, wenn durch Cyberangriffe auf ihre Infrastrukturen ausgelöste Funktionsausfälle oder Fehlfunktionen: a. unwahrscheinlich sind, insbesondere wegen einer geringen Abhängigkeit von Informatikmitteln; oder b. nur geringe Auswirkungen auf das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung haben, insbesondere, weil sie:

1. nur eine geringe Anzahl Personen betreffen,

2. von anderen kritischen Infrastrukturen aufgefangen werden, oder

3. nur ein geringes volkswirtschaftliches Schadenspotenzial haben.

Insgesamt 20 Vernehmlassungsteilnehmende haben sich zu den Ausnahmen geäussert. Es handelte sich dabei mehrheitlich um allgemeine Bemerkungen und um viele Anträge zur Anpassung der Formulierung dieses Artikels. Nur 5 Vernehmlassungsteilnehmende haben sich gegen die Aufnahme der Bestimmung in das Gesetz ausgesprochen.

 Allgemeine Bemerkungen zu Artikel 74c