Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/70: Meldepflicht von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen für Cyberangriffe · 42 Seiten

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Privatim begrüsst diesen Absatz.

ISSS beantragt, den Text wie folgt anzupassen: «… Artikel 75, ist Artikel 6 [und Art. 10a DSG] zu beachten ...».

• Zu Absatz 2

Damit beim Informationsaustausch gewährleistet sei, dass die ausländische Schwesterbehörde die erhaltenen Informationen für den Zweck der Bekämpfung von Cyberrisiken verwende, schlägt Swiss Banking vor, die Regelung wie folgt zu ergänzen: «Weitergegebene Informationen sind durch die Empfängerbehörde vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nicht weitergegeben werden, wenn dadurch die Sicherheit des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Personen gefährdet würde».

ISSS beantragt, den Text wie folgt anzupassen: «… bestimmungsgemässe [datenschutzkonforme] Verwendung …».

• Zu Absatz 3

Die BA verlangt, in diesem Text einen Koordinationsmechanismus einzuführen, und schlägt folgende Formulierung vor: «… Amts- und Rechtshilfe. [Die übermittelten Informationen können zur Substantiierung eines Rechts- oder Amtshilfeersuchens verwendet werden] …».

Im Wissen, dass das NCSC keine Strafverfolgungsbehörde sei, verlangt privatim Präzisierungen in Bezug auf die Bestimmungen, aus denen sich die nationalen Kompetenzen für Amts- und Rechtshilfe ableiten würden.

3.3.2.22 Artikel 79 Abs. 1 (Datenaufbewahrung und -archivierung)

1 Das NCSC bewahrt Personendaten nur so lange auf, wie dies zur Abwehr von Gefahren oder zur Erkennung von Vorfällen zweckmässig ist, höchstens jedoch fünf Jahre ab der letzten Verwendung; bei besonders schützenswerten Personendaten beträgt die Frist zwei Jahre.

10 Vernehmlassungsteilnehmende haben sich zur Frist für die Aufbewahrung von Personendaten durch das NCSC geäussert.

 Allgemeine Bemerkungen zu Artikel 79 Abs. 1

CH++ beantragt, den Begriff «Verwendung» zu präzisieren, z. B. «zwingende Verwendung». Das blosse Öffnen eines Datensatzes könne selbstverständlich nicht zur Verlängerung der erlaubten Aufbewahrungsfrist führen.

VöV, Migros sowie UniZH/UNIL NFP 77 fordern eine Präzisierung des Begriffs «letzte Verwendung».

Laut ISSS, Härting Rechtsanwälte und privatim verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Daten nur so lange aufbewahrt werden, wie dies für die Zweckerfüllung erforderlich ist. Aus den Personendaten könnten anonymisierte Muster generiert werden. ISSS und Härting Rechtsanwälte schlagen folgende Umformulierung vor: «… beträgt die Frist [6 Monate. In anonymisierter Form sowie als erkannte Muster dürfen die aus Personendaten gewonnenen Erkenntnisse unbefristet aufbewahrt werden]».

Die KKJPD verlangt, die Aufbewahrungsfrist für die Daten an die Artikel 97 und 109 des Schweizerischen Strafgesetzbuches anzupassen.

Der Kanton BE beantragt eine Anpassung dieser Bestimmung, damit die Daten grundsätzlich nicht vor dem Ende der Verfolgungsverjährung der in Frage kommenden Delikte gelöscht werden.