Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/70: Meldepflicht von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen für Cyberangriffe · 42 Seiten

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ISSS beantragt, den Text wie folgt anzupassen: «… sofern dies zum Schutz [ihrer] kritischen Infrastrukturen …».

• Zu Absatz 3

ISSS beantragt, den Text wie folgt anzupassen: «… Fernmeldedienstanbieterinnen[, die nicht kritische Infrastrukturanbieterinnen sind,] Adressierungselemente …».

• Zu Absatz 4

ISSS beantragt, den Text wie folgt anzupassen: «… Fernmeldedienstanbieterinnen[, die nicht kritische Infrastrukturanbieterinnen sind,] können dem NCSC Adressierungselemente …».

Nach UniZH/UNIL NFP 77 sollte der Text eher vorsehen, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen dem NCSC Personendaten, einschliesslich Adressierungselementen, bekanntgeben könnten.

3.3.2.20 Artikel 76a Unterstützung für Behörden

1 Das NCSC unterstützt den NDB beim frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, bei der Beurteilung der Bedrohungslage und bei der nachrichtendienstlichen Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen nach Artikel 6 Absätze 1 Buchstabe a, 2 und 5 NDG6 mit Auswertungen zu Anzahl, Art und Ausmass von Cyberangriffen sowie technischen Analysen von Cyberrisiken.

2 Es gewährt dem NDB Zugriff auf Informationen im Abrufverfahren, die Aufschluss über die Identität und die Vorgehensweise der Verursacherinnen und Verursacher von Cyberangriffen geben.

3 Es gewährt den Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf Informationen im Abrufverfahren, die Aufschluss über die Identität und die Vorgehensweise der Verursacherinnen und Verursacher von Cyberangriffen geben.

4 Es kann den kantonalen Stellen, die für die Cybersicherheit zuständig sind, Zugriff auf Informationen im Abrufverfahren gewähren, die für den Schutz kantonaler Behörden und kantonaler kritischer Infrastrukturen vor Cyberrisiken erforderlich sind.

7 Vernehmlassungsteilnehmende haben sich zur Unterstützung für Behörden geäussert.

 Allgemeine Bemerkungen zu Artikel 76a

Der Kanton UR fordert, dass Informationen zur Identität und zur Vorgehensweise der Angreifenden vollumfänglich übermittelt werden dürfen.

Der Kanton NW findet, dass die mit den NDB geteilten Informationen ebenfalls allen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt werden müssten.

Der Kanton ZG ist der Meinung, dass der Kreis der Adressaten der Auswertungen und der technischen Analysen auf die Strafverfolgungsbehörden auszudehnen sei.

 Zustimmung zu Artikel 76a

Swiss Banking spricht sich für diese Regelung aus.

 Änderungsanträge und Anregungen zu Artikel 76a • Zu Absatz 2

Der VöV beantragt, den Text wie folgt anzupassen: «… Abrufverfahren, [die ausschliesslich] Aufschluss ...».

6 SR 121