Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/70: Meldepflicht von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen für Cyberangriffe · 42 Seiten
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• Zu Absatz 3
Der VöV beantragt, den Text wie folgt anzupassen: «… Abrufverfahren, [die ausschliesslich] Aufschluss ...».
Der Kanton BE beantragt die Streichung dieser Bestimmung, sollte Artikel 73c gestrichen werden.
Laut privatim muss der Zugang im Abrufverfahren zu den Informationen, die das NCSC im Rahmen der Meldepflicht erhält, für den NDB (Art. 76a Abs. 2 ISG), für die Strafverfolgungsbehörden (Art. 76a Abs. 3 ISG) und für die kantonalen Stellen für Cybersicherheit (Art. 76a Abs. 3 ISG) eingeschränkt oder mithilfe eines «Push»-Verfahrens realisiert werden.
• Zu Absatz 4
Der Kanton BE beantragt die Streichung dieses Absatzes, sollte Artikel 73c gestrichen werden.
3.3.2.21 Artikel 77 Internationale Zusammenarbeit
1 Das NCSC kann mit ausländischen und internationalen Stellen, die für die Cybersicherheit zuständig sind, Informationen austauschen, wenn sie diese zur Erfüllung von Aufgaben benötigen, die denjenigen des NCSC entsprechen. Umfasst der Informationsaustausch auch Personendaten nach Artikel 75, ist Artikel 6 DSG7 zu beachten.
2 Der Informationsaustausch nach Absatz 1 ist nur dann zulässig, wenn die ausländischen und internationalen Stellen die bestimmungsgemässe Verwendung gewährleisten.
3 Werden die Informationen für ein rechtliches Verfahren im Ausland benötigt, so gelten die Bestimmungen über die Amts- und Rechtshilfe.
7 Vernehmlassungsteilnehmende haben sich zur Frage der internationalen Zusammenarbeit geäussert. Niemand hat diese Bestimmung abgelehnt.
Allgemeine Bemerkungen zu Artikel 77
Swiss Banking unterstützt Artikel 77, wenn die Informationen für die Bekämpfung von Cyberrisiken und insbesondere für die Zwecke dieses Gesetzes nötig sind (eine in Art. 77 Abs. 1 erster Satz ausdrücklich vorgesehene und begrüssenswerte Einschränkung). Wenn Personendaten im Sinne von Artikel 75 involviert seien, sei bei deren Übermittlung ins Ausland Artikel 6 DSG zu beachten.
Scienceindustries steht der Weitergabe von vertraulichen Daten, insbesondere von Personendaten, kritisch gegenüber. Es wäre sinnvoll, hier zumindest mit Gültigkeit für die Absätze 1, 2 und 3 einschränkend vorzusehen, dass die Weitergabe solcher Informationen nicht ohne die Zustimmung des Dateninhabers erfolgen dürfe.
VUD fordert, dass der Informationsaustausch mit ausländischen Behörden gemäss Artikel 77 ISG streng anonym erfolgt.
Laut BA sollte sich dieser Gesetzestext in den Rahmen der bereits bestehenden Bestimmungen zur internationalen Zusammenarbeit einfügen, insbesondere im Bereich der Rechtshilfe.
Änderungsanträge und Anregungen zu Artikel 77
• Zu Absatz 1
Der VöV hält das Verhältnis der Bestimmungen von Artikel 77 Absatz 1 zu Artikel 73b Absatz 2 und Artikel 73c für unklar und verlangt folglich, dass der Text wie folgt angepasst wird: «… nach Art. 75, [sind Artikel 73b Abs. 2 und 73c sowie] Artikel 6 DSG zu beachten».