Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/70: Meldepflicht von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen für Cyberangriffe · 42 Seiten

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Die GLP kritisiert den Umfang der Personendaten, die das NCSC gemäss dem Vorentwurf verarbeiten darf, und verlangt, dass die Weitergabe besonders schützenswerter Daten zwischen NCSC, Strafverfolgungsbehörden und dem NDB spezifiziert wird. Hinzu komme, dass momentan keine besondere Aufsicht vorgesehen sei. Es sei daher nicht gewährleistet, dass diese Daten nicht missbräuchlich genutzt würden.

• Zu Absatz 2

Privatim findet, dass die Verteilung der Kompetenzen zwischen dem NCSC, den Strafverfolgungsbehörden und dem NDB deutlich mehr Aufmerksamkeit verdiene. Daher müsse Artikel 75 Absatz 2 ISG (Bearbeitung von Personendaten, ohne dass dies für die betroffenen Personen ersichtlich sei) auf laufende Strafverfahren beschränkt werden.

• Zu Absatz 3

Migros gibt an, dass die vorliegende Bestimmung mit den Bestimmungen von Artikel 24 revDSG in Einklang zu bringen sei.

3.3.2.19 Artikel 76 Zusammenarbeit im Inland

1 Das NCSC kann den Betreiberinnen von kritischen Infrastrukturen Personendaten bekanntgeben, sofern dies zum Schutz von kritischen Infrastrukturen vor Cyberrisiken erforderlich ist.

2 Die Betreiberinnen von kritischen Infrastrukturen können dem NCSC Personendaten bekanntgeben, sofern dies zum Schutz von kritischen Infrastrukturen vor Cyberrisiken erforderlich ist.

3 Das NCSC kann den Fernmeldedienstanbieterinnen Adressierungselemente und damit zusammenhängende Personendaten bekanntgeben, sofern dies zum Schutz von kritischen Infrastrukturen vor Cyberrisiken erforderlich ist.

4 Die Fernmeldedienstanbieterinnen können dem NCSC Adressierungselemente und damit zusammenhängende Personendaten bekanntgeben, sofern dies zum Schutz von kritischen Infrastrukturen vor Cyberrisiken erforderlich ist.

7 Teilnehmende haben sich zu diesem Gesetzestext geäussert.

 Allgemeine Bemerkungen zu Artikel 76

Scienceindustries ist der Meinung, dass zumindest in den Absätzen 1 und 2 einschränkend vorzusehen sei, dass die Weitergabe solcher Informationen, speziell an Mitbewerber in ähnlichen Märkten nicht ohne Zustimmung des Dateninhabers erfolgen dürfe.

Swico betont, wie wichtig die Beibehaltung der bereits bestehenden Kommunikationskanäle zwischen dem NCSC, den kritischen Infrastrukturen und weiteren Parteien sei.

VöV verlangt, dass das Verhältnis der Bestimmungen von Artikel 76 Absatz 1 zu Artikel 73b Absatz 2 sowie Artikel 73c so klargestellt wird, dass das NCSC den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen die Personendaten nur unter der Bedingung bekanntgibt, dass dies für den Schutz von kritischen Infrastrukturen vor Cyberrisiken erforderlich ist.

Der Kanton GE bittet um Klärung, ob es sich im vorliegenden Text um kritische Infrastrukturen im Sinne von Artikel 74b mit den (oder ohne die) Ausnahmen von Artikel 74c handele. Zudem verlangt der Kanton GE die Erwähnung des EDÖB.

 Änderungsanträge und Anregungen zu Artikel 76

• Zu Absatz 1

UniZH/UNIL NFP 77 beantragen, im französischen Text «utiles» durch «nécessaires» zu ersetzen.

• Zu Absatz 2