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Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 7 Seiten

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Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) «%ASFF_YYYY_ID»

8Die Versicherer können die Ergebnisse der allgemeinen Nutzenbewertung und die Höhe der Vergütung für das beurteilte Arzneimittel und die betroffene Indikation publizieren. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Anonymität der Versicherten gewahrt ist.

Art. 38c Therapeutischer Nutzen: Beurteilung im Einzelfall

Die Versicherer können nach vorgängiger Konsultation des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin auf Basis der klinischen Gegebenheiten im Einzelfall und der Datenlage für den Einzelfall eine Erhöhung oder Herabstufung der Nutzenkategorie vornehmen.

Art. 38d Preisabschlag auf ein Arzneimittel der Spezialitätenliste ausserhalb

der genehmigten Fachinformation oder Limitierung

1In Bezug auf den Höchstpreis der Spezialitätenliste muss bei einem Arzneimittel der Spezialitätenliste ausserhalb der genehmigten Fachinformation oder Limitierung folgender Preisabschlag vorgenommen werden:

a. bei einer Einteilung des Arzneimittels in die Nutzenkategorie A: mindestens 40 Prozent;

b. bei einer Einteilung des Arzneimittels in die Nutzenkategorie B: mindestens 50 Prozent;

c. bei einer Einteilung des Arzneimittels in die Nutzenkategorie C: mindestens 60 Prozent.

2Allfällige Bedingungen und Auflagen für das Arzneimittel sind bei den Abzügen zu berücksichtigen.

3Von den Preisabschlägen ausgenommen sind Generika und Biosimilars, die im Vergleich zu den Höchstpreisen des entsprechenden Originalpräparats oder des entsprechenden Referenzpräparats nach den Abschlägen tiefere Preise aufweisen.

4Sobald die Anwendung innerhalb der genehmigten Fachinformation erfolgt, wird der vergütete Preis 24 Monate nach der definitiven Zulassung durch die Swissmedic noch einmal um den Prozentsatz nach Absatz 1 reduziert.

Art. 38e Preisabschlag auf ein durch die Swissmedic zugelassenes nicht

in die Spezialitätenliste aufgenommenes Arzneimittel

1In Bezug auf den Auslandspreisvergleich nach Artikel 65b Absatz 2 Buchstabe a KVV ermittelten Preis muss bei einem durch die Swissmedic zugelassenen nicht in die Spezialitätenliste aufgenommenen Arzneimittel folgender Preisabschlag vorgenommen werden:

a. bei einer Einstufung des Arzneimittels in die Nutzenkategorie A: mindestens 40 Prozent;

b. bei einer Einstufung des Arzneimittels in die Nutzenkategorie B: mindestens 50 Prozent;