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Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 19 Seiten

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Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass, mit Ausnahme der Artikel 32 Absatz 3 und 42 Buchstabe b, wird «das Institut» durch «die Swissmedic» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 28 Abs. 3bis, 4 und 5

3bisIm Zusammenhang mit einer Vergütung nach den Artikeln 71a–71c müssen sie dem BAG jährlich weitergeben:

a. das Eingangsdatum des Gesuchs um Kostengutsprache;

b. die Indikation des Arzneimittels;

c. den Namen des Arzneimittels;

d. den Namen der Zulassungsinhaberin;

e. die Nutzenkategorie;

f. den Leistungsentscheid;

g. das Datum des Leistungsentscheids;

h. bei positivem Leistungsentscheid die Höhe der Vergütung.

SR ..........

1 SR 832.102

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