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Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 3 Seiten
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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
Änderung vom [Datum]
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
2Das Reisedokument muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Seine Gültigkeitsdauer beträgt:
1. bei einem kurzfristigen Aufenthalt: noch mindestens drei Monate ab dem Datum, an dem die Inhaberin oder der Inhaber beabsichtigt, den Schengen-Raum zu verlassen,
2. bei einem Flughafentransit: noch mindestens drei Monate ab dem Datum des Transits oder des letzten genehmigten Transits,
3. bei einem längerfristigen Aufenthalt: noch mindestens drei Monate ab dem Datum, an dem der Inhaberin oder dem Inhaber die Genehmigung zur Einreise in die Schweiz erteilt wurde.
3Die zuständigen Behörden können verzichten auf:
a. die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2: in begründeten Notfällen;
b. die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 und Buchstaben b und c: in begründeten Fällen.
1 SR 142.204
2021–......