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Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 3 Seiten

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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Änderung vom [Datum]

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3

2Das Reisedokument muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

a. Seine Gültigkeitsdauer beträgt:

1. bei einem kurzfristigen Aufenthalt: noch mindestens drei Monate ab dem Datum, an dem die Inhaberin oder der Inhaber beabsichtigt, den Schengen-Raum zu verlassen,

2. bei einem Flughafentransit: noch mindestens drei Monate ab dem Datum des Transits oder des letzten genehmigten Transits,

3. bei einem längerfristigen Aufenthalt: noch mindestens drei Monate ab dem Datum, an dem der Inhaberin oder dem Inhaber die Genehmigung zur Einreise in die Schweiz erteilt wurde.

3Die zuständigen Behörden können verzichten auf:

a. die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2: in begründeten Notfällen;

b. die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 und Buchstaben b und c: in begründeten Fällen.

1 SR 142.204

2021–......