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Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 3 Seiten

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4Die Kantone können die für die Grenzkontrollen zuständigen Mitarbeitenden der EZV ermächtigen, die Wegweisungsverfügung nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a und b AIG zu erlassen und zu eröffnen.

Art. 32 Abs. 2 Bst. d

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 45

9. Abschnitt: Automatisierte Grenzkontrolle am Flughafen

(Art. 103g AIG)

Art. 45

An der automatisierten Grenzkontrolle können insbesondere die folgenden Personen teilnehmen, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 103g Absatz 2 AIG erfüllen:

a. Schweizerinnen und Schweizer;

b. Freizügigkeitsberechtigte;

c. Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel.

Art. 46–53

Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am [Datum] in Kraft.

[Datum] Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Der Bundeskanzler: