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Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 3 Seiten
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4Die Kantone können die für die Grenzkontrollen zuständigen Mitarbeitenden der EZV ermächtigen, die Wegweisungsverfügung nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a und b AIG zu erlassen und zu eröffnen.
Art. 32 Abs. 2 Bst. d
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 45
9. Abschnitt: Automatisierte Grenzkontrolle am Flughafen
(Art. 103g AIG)
Art. 45
An der automatisierten Grenzkontrolle können insbesondere die folgenden Personen teilnehmen, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 103g Absatz 2 AIG erfüllen:
a. Schweizerinnen und Schweizer;
b. Freizügigkeitsberechtigte;
c. Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel.
Art. 46–53
Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am [Datum] in Kraft.
[Datum] Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
Der Bundeskanzler: