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Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 3 Seiten

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Art. 8 Abs. 2 Bst. h

2In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit:

h. Angehörige von Streitkräften, die im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder der Partnerschaft für den Frieden reisen und Inhaberinnen oder Inhaber der Ausweispapiere und Einsatzbefehle sind, die im NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 19512 vorgesehen sind.

Art. 9 Abs. 3

3Drittstaatsangehörige (Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA) sind von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte nach Absatz 1 befreit, sofern Sie Inhaberinnen oder Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines Schengen-Staates sind.

Art. 17 Abs. 3

3Für Visumgesuche, die an der Grenze gestellt werden, ist eine Krankenversicherung nicht erforderlich. Das SEM kann jedoch in Ausnahmefällen diese Pflicht wieder vorsehen.

Art. 29a Binnengrenzen

1Bei Kontrollen an den Binnengrenzen der Schweiz darf die Einhaltung zollrechtlicher Vorschriften nach dem Zollgesetz vom 18. März 20053 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen geprüft werden. Im Übrigen sind Kontrollen ausschliesslich nach Artikel 23 des Schengener Grenzkodex4 zulässig.

2Das SEM erlässt Weisungen zur Abgrenzung der Kontrollen nach Absatz 1 zu den Grenzkontrollen an den Schengener Aussengrenzen.

Art. 30 Abs. 3

3Die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen werden von den für die Grenzkontrollen zuständigen Mitarbeitenden der EZV im Einvernehmen mit den Grenzkantonen durchgeführt.

Art. 31 Abs. 2 und 4

2Die für die Grenzkontrollen zuständigen Mitarbeitenden der Kantone und der EZV erledigen die Personenkontrollen an der Grenze. Die Mitarbeitenden der EZV üben diese Tätigkeit sowohl im Rahmen der hoheitlichen Aufgaben als auch gemäss den Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und den Kantonen aus (Art. 9 Abs. 2 AIG und Art. 97 des Zollgesetzes vom 18. März 20055).

2SR 0.510.1, Anhang

3 SR 631.0

4Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.

5 SR 631.0