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Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 46 Seiten

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15.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 251/49

(6) Die integrierte europäische Grenzverwaltung, wie es mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen

Parlaments und des Rates (3) durchgeführt wird, liegt in der geteilten Verantwortung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden — einschließlich der Küstenwache, soweit diese Grenzkontrollaufgaben wahrnimmt. Es sollte zur Erleichterung legaler Grenzübertritte, zur Verhinderung und Aufdeckung illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität sowie zur wirksamen Steuerung der Migrationsströme beitragen.

(7) Das legale Reisen zu erleichtern und zugleich irregulärer Migration und Sicherheitsrisiken vorzubeugen war eines der

Hauptziele für den Ansatz der Union, den die Kommission in ihrer Mitteilung vom 23. September 2020 mit dem Titel „Ein neues Migrations- und Asylpaket“ vorgestellt hat.

(8) Eine finanzielle Hilfe aus dem Haushalt der Union ist für die Umsetzung der integrierten europäischen

Grenzverwaltung unverzichtbar, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte das Überschreiten der Außengrenzen effizient zu steuern und künftige Herausforderungen an diesen Grenzen zu bewältigen, was zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension beitragen wird.

(9) Die Mitgliedstaaten sollten eine angemessene finanzielle Hilfe seitens der Union erhalten, um die Durchführung der

integrierten europäischen Grenzverwaltung zu fördern und sicherzustellen, dass die integrierte europäische Grenzverwaltung in die Praxis umgesetzt wird. Die integrierte europäische Grenzverwaltung besteht u. a. aus folgenden Komponenten, die in der Verordnung (EU) 2019/1896 bestimmt werden: Grenzkontrollen, Such- und Rettungseinsätze im Rahmen der Grenzüberwachung, Risikoanalysen, Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich der von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache koordinierten Unterstützung, behördenübergreifende Zusammenarbeit, einschließlich des regelmäßigen Informationsaustauschs, Zusammenarbeit mit Drittstaaten, technische und operative Maßnahmen im Zusammenhang mit Grenzkontrollen innerhalb des Schengen-Raums zur besseren Bekämpfung der illegalen Einwanderung und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, Einsatz modernster Technologien, ein Qualitätssicherungsmechanismus und Solidaritätsmechanismen.

(10) Das Instrument sollte in der Lage sein, den Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung für die Umsetzung

gemeinsamer Mindeststandards für die Überwachung der Außengrenzen im Einklang mit den jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Europäischen Grenz- und Küstenwache und der Kommission bereitzustellen.

(11) Da die Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine wachsende Zahl von Aufgaben übernommen haben, die oft auch die

Sicherheit betreffen und an den Außengrenzen stattfinden, ist es wichtig, die Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden als Bestandteil der integrierten europäischen Grenzverwaltung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 zu fördern. Bei den Grenz- und Zollkontrollen an den Außengrenzen muss für Komplementarität gesorgt werden, indem den Mitgliedstaaten angemessene finanzielle Hilfe aus dem Unionshaushalt zur Verfügung gestellt wird. Durch die Zusammenarbeit der Behörden wird nicht nur die Zollkontrollen verstärkt, um gegen sämtliche Formen des illegalen Handels vorzugehen, sondern auch der rechtmäßige Handel und das legale Reisen erleichtert; zudem trägt dies zu einer sicheren und effizienten Zollunion bei.

(12) Daher ist es erforderlich, ein Nachfolgeinstrument des mit den Verordnungen (EU) Nr. 513/2014 (4) und (EU)

Nr. 515/2014 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates für den Zeitraum 2014-2020 eingerichteten Fonds für die innere Sicherheit u. a. einen Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „Fonds“) zu schaffen.

(13) Aufgrund der rechtlichen Besonderheiten des Titels V AEUV und den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen im

Zusammenhang mit den Strategien in den Bereichen Außengrenzen und Zollkontrollen ist es nicht möglich, den Fonds im Rahmen eines einzigen Instruments aufzulegen.

(3) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1). (4) Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L

150 vom 20.5.2014, S. 93). (5) Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).