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Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 46 Seiten

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15.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 251/53

(25) Gemäß dem Protokoll Nr. 5 der Beitrittsakte von 2003 über den Transit von Personen auf dem Landweg zwischen

dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation sollten durch das Instrument alle zusätzlichen Kosten getragen werden, die durch die Anwendung der spezifischen Bestimmungen des für diesen Transit geltenden Besitzstands der Union entstehen, d. h. der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 (23) und (EG) Nr. 694/2003 (24) des Rates. Die weitere finanzielle Hilfe wegen entgangener Gebühren sollte allerdings von der geltenden Visa-Regelung der Union mit der Russischen Föderation abhängen.

(26) Um einen Beitrag zur Verwirklichung des politischen Ziels des Instruments zu leisten, sollten die Mitgliedstaaten

dafür sorgen, dass ihre Programme Maßnahmen einschließen, die allen spezifischen Zielen des Instruments entsprechen, und dass die Mittel so zwischen den spezifischen Zielen aufgeteilt werden, dass diese Ziele erreicht werden können.

(27) Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Unionsfonds

angestrebt werden und Überschneidungen zwischen Maßnahmen vermieden werden.

(28) Die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung eines Mitgliedstaats ergangen ist,

gehört zu den Komponenten der integrierten europäischen Grenzverwaltung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896. Aufgrund ihrer Art und ihres Ziels fallen jedoch Maßnahmen im Bereich Rückkehr nicht in den Interventionsbereich des Instruments, sondern in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates (25).

(29) Um der wichtigen Rolle der Zollbehörden der Mitgliedstaaten an den Außengrenzen gerecht zu werden und

sicherzustellen, dass sie über ausreichende Mittel zur Wahrnehmung ihrer breit gefächerten Aufgaben an diesen Grenzen verfügen, sollten diesen nationalen Behörden durch das Instrument für die finanzielle Hilfe im Bereich Zollkontrollausrüstung die notwendigen Mittel zur Investition in Ausrüstung für die Durchführung von Zollkontrollen sowie für Ausrüstung, die über die Zollkontrolle hinaus auch für andere Zwecke wie Grenzkontrollen eingesetzt werden kann, bereitgestellt werden.

(30) Die meisten Zollkontrollausrüstungen und Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

dürften sich gleichermaßen oder teilweise auch für Kontrollen der Einhaltung anderer Rechtsakten der Union, z. B. Vorschriften zu Grenzverwaltung, Visa oder polizeilicher Zusammenarbeit, eignen. Daher wurde der Fonds aus zwei unterschiedlichen, jedoch sich gegenseitig ergänzenden Instrumenten für die Anschaffung von Ausrüstung gebildet. Zum einen wird in dem Instrument die Anschaffung von Ausrüstung und IKT-Systemen finanziell unterstützt, die in erster Linie für die integrierte Grenzverwaltung eingesetzt werden, die auch für den ergänzenden Bereich der Zollkontrollen verwendet werden können. Zum anderen wird mit dem Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung die Anschaffung von Ausrüstung finanziell unterstützt, die hauptsächlich für Zollkontrollen eingesetzt wird und die auch für weitere Zwecke wie Grenzkontrollen und Sicherheit verwendet werden kann. Eine solche Aufteilung wird die Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden als Komponente der integrierten europäischen Grenzverwaltung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 gefördert und eine Zusammenarbeit der Zoll- und Grenzbehörden ermöglicht sowie die Wirkung des Unionshaushalts durch die gemeinsame Nutzung und die Interoperabilität der Kontrollausrüstung maximiert.

(31) Die Grenzüberwachung auf See ist eine der Aufgaben der Küstenwache, die im maritimen Bereich der Union

ausgeführt wird. Nationale Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, sind ebenfalls für ein breites Spektrum an Aufgaben zuständig, darunter können unter anderem die Sicherheit des Seeverkehrs, die Gefahrenabwehr, die Such- und Rettungseinsätze, die Grenzkontrolle, die Fischereiaufsicht, die Zollkontrolle, die allgemeine Strafverfolgung und den Umweltschutz fallen. Durch den weiten Umfang der Aufgaben der Küstenwache fallen diese in die Zuständigkeit verschiedener Politikbereiche der Union, zwischen denen im Hinblick auf wirksamere und effizientere Ergebnisse Synergieeffekte angestrebt werden sollten.

(23) Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8). (24) Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates vom 14. April 2003 über einheitliche Formate von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und Dokumenten für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15). (25) Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).