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Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 46 Seiten

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L 251/52 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.7.2021

(20) Um die Kenntnisse und das Fachwissen der dezentralen Agenturen mit Zuständigkeit in den Bereichen

Grenzverwaltung, Visumpolitik und IT-Großsysteme zu nutzen, sollte die Kommission die betreffenden Agenturen rechtzeitig in die Arbeit des mit dieser Verordnung eingesetzten Ausschusses für die Fonds für innere Angelegenheiten einbeziehen, und zwar insbesondere zu Beginn und zur Halbzeit des Programmplanungszeitraums. Gegebenenfalls sollte die Kommission in der Lage sein, die jeweiligen Einrichtungen und sonstigen Stellen auch in die Überwachung und Evaluierung einzubeziehen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die aus dem Instrument unterstützten Maßnahmen den einschlägigen Besitzstand der Union und die vereinbarten Prioritäten der Union einhalten. Das Instrument sollte die Maßnahmen zur Durchführung der integrierten europäischen Grenzverwaltung im Einklang mit den Grundsätzen der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die die zwei Säulen der Europäischen Grenz- und Küstenwache bilden, ergänzen und verstärken. Dies bedeutet insbesondere, dass die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung ihrer Programme im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die analytischen Instrumente und die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache ausgearbeiteten operativen und technischen Leitlinien sowie die erstellten Lehrpläne, beispielsweise die gemeinsamen Kernlehrpläne für die Schulung des Grenzschutzpersonals, einschließlich der Komponenten dieser Lehrpläne zu Grundrechten und zum Zugang zu internationalem Schutz, berücksichtigen sollten. Im Interesse der Komplementarität zwischen den Aufgaben der Agentur und den Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten bei der Kontrolle der Außengrenzen sowie der Gewährleistung der Kohärenz und der Vermeidung von Kostenineffizienz sollte die Kommission rechtzeitig die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu den Entwürfen der Programme, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden, konsultieren, sofern diese in die Zuständigkeit dieser Agentur fallen, insbesondere zu den im Rahmen der Betriebskostenunterstützung finanzierten Tätigkeiten.

(21) Sofern die betreffenden Mitgliedstaaten dies beantragen, sollte mit dem Instrument die Umsetzung des in der

Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2015 mit dem Titel „Die Europäische Migrationsagenda“ dargelegten, vom Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 25. und 26. Juni 2015 gebilligten und in der Verordnung (EU) 2019/1896 näher bestimmten Brennpunkt-Konzepts gefördert werden. Mit dem Brennpunkt-Konzept werden die Mitgliedstaaten, die mit einem unverhältnismäßigen Herausforderungen durch Migration an den Außengrenzen konfrontiert sind, operativ unterstützt. Es bietet eine integrierte, umfassende und gezielte Hilfe im Geiste der Solidarität und der geteilten Verantwortung.

(22) Wenn insbesondere nach einer Schengen-Evaluierung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des

Rates (21) Schwachstellen oder Risiken festgestellt werden, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten darüber hinaus im Geiste der Solidarität und der geteilten Verantwortung für den Schutz der Außengrenzen angemessen auf die Lage reagieren, indem sie die Mittel aus ihren Programmen einsetzen, um gemäß der genannten Verordnung angenommene Empfehlungen im Anschluss an die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1896 durchgeführten Schwachstellenbeurteilungen umzusetzen.

(23) Mit dem Instrument sollte den Mitgliedstaaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die

Außengrenzen und Visa vollständig anwenden, und den Mitgliedstaaten, die sich auf eine vollständige Schengen-Teilnahme vorbereiten, finanzielle Unterstützung zur Verfügung gestellt werden, und es sollte von den Mitgliedstaaten im Interesse der gemeinsamen Strategie der Union für die Verwaltung der Außengrenzen genutzt werden.

(24) Mit diesem Instrument werden zwar Investitionen der Mitgliedstaaten in die Grenzverwaltung unterstützt, es sollte

jedoch keine Mittel für neue, dauerhafte Infrastrukturen und Gebäude an denjenigen Binnengrenzen bereitstellen, an denen die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden. An diesen Grenzen sollten mit diesem Instrument jedoch Investitionen in bewegliche Infrastrukturen für Grenzkontrollen und die Instandhaltung, begrenzte Modernisierung oder Ersetzung der bestehenden Infrastrukturen, die für die weitere Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) erforderlich sind, unterstützt werden.

(21) Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsme chanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivaus schusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27). (22) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).