Vorlage
Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 46 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
L 251/50 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.7.2021
(14) Deshalb sollte der Fonds als umfassender Rahmen für die finanzielle Hilfe seitens der Union im Bereich
Grenzverwaltung und Visumpolitik eingerichtet werden, der das Instrument sowie das mit der Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingeführte Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Zollkontrollausrüstung umfasst. Dieser Rahmen sollte durch die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ergänzt werden, auf die sich die vorliegende Verordnung hinsichtlich der Vorschriften über die geteilte Mittelverwaltung stützen sollte.
(15) Das Instrument sollte auf den Ergebnissen und Investitionen seiner Vorgängerinstrumente, d. h. des mit der
Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichteten Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007-2013 und des Instruments für Außengrenzen und Visa im Rahmen des für den Zeitraum 2014-2020 mit der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 eingerichteten Fonds für die innere Sicherheit, aufbauen und sollte unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen ausgeweitet werden.
(16) Um einheitliche und hochwertige Kontrollen an den Außengrenzen zu gewährleisten und den legalen grenzüber
schreitenden Reiseverkehr zu erleichtern, sollte das Instrument zur Entwicklung einer integrierten europäischen Grenzverwaltung beitragen, das Maßnahmen bezüglich Politik, Recht, systematischer Zusammenarbeit, Lastenteilung, der Beurteilung der jeweiligen Situation und der sich ändernden Umstände in Bezug auf die Übertrittstellen der irregulären Migranten, Personal, Ausrüstung und Technologie umfasst, die auf verschiedenen Ebenen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren wie anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere der durch die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) errichteten Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), der durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) errichtete Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und gegebenenfalls Drittstaaten und internationalen Organisationen getroffen werden können.
(17) Das Instrument sollte zur Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung von Visumanträgen im Hinblick auf die
Erleichterung der Visumverfahren für Bona-fide-Reisende sowie bei der Ermittlung und Beurteilung der Sicherheitsrisiken und der Risiken der irregulären Migration beitragen. Das Instrument sollte insbesondere finanzielle Hilfe für die weitere Digitalisierung der Bearbeitung von Visumanträgen im Hinblick auf zügige, sichere und kundenfreundliche Visumverfahren bieten, die sowohl den Antragstellern als auch den Konsulaten zugutekommt. Ferner sollte mit dem Instrument weltweit eine hohe Abdeckung konsularischer Dienste gewährleistet werden. Zudem sollte das Instrument die einheitliche Umsetzung und Modernisierung der gemeinsamen Visumpolitik und der Maßnahmen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ergeben, umfassen, wie auch die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Visa, so auch von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen entsprechend dem die Visa betreffenden Besitzstand.
(6) Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 234 vom 2.7.2021, S. 1). (7) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Unterstützung des Grenzverwaltung und der Visapolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159). (8) Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengren zenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22). (9) Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011(ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99). (10) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53). (11) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).