Vorlage
Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 46 Seiten
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L 251/54 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.7.2021
(32) Bei der Durchführung von im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen, die sich auf die Überwachung der
Seegrenzen beziehen, sollten die Mitgliedstaaten ihren internationalen Verpflichtungen in Bezug auf Such- und Rettungseinsätze auf See besondere Aufmerksamkeit widmen. In diesem Zusammenhang sollten Ausrüstung und Systeme, die im Rahmen des Instruments unterstützt werden, auch in Such- und Rettungseinsätzen eingesetzt werden können, die möglicherweise bei einem Grenzüberwachungseinsatz auf See auftreten.
(33) Zusätzlich zur Zusammenarbeit in der Union im Bereich der Küstenwache zwischen der Europäischen Agentur für
die Grenz- und Küstenwache, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) eingerichteten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und der mit der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) eingerichteten Europäischen Fischereiaufsichtsagentur sollte auch auf nationaler Ebene ein kohärenteres Vorgehen im maritimen Bereich erreicht werden. Synergien zwischen den verschiedenen Akteuren im maritimen Umfeld sollten mit der integrierten europäischen Grenzverwaltung und mit den Strategien für maritime Sicherheit im Einklang stehen.
(34) Um die Komplementarität zu verbessern und die Tätigkeiten im maritimen Bereich kohärenter zu gestalten,
Doppelarbeit zu vermeiden und Haushaltsengpässe in einem kostenintensiven Bereich wie dem maritimen Bereich zu verringern, sollte es möglich sein, das Instrument zusätzlich zur Unterstützung von Seeeinsätzen mit Mehrzweck charakter zu nutzen.
(35) Es sollte möglich sein, aus dem Instrument finanzierte Ausrüstung und IKT-Systeme auch zur Verwirklichung der
Ziele des durch die Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) eingerichteten Fonds für die innere Sicherheit und des durch die Verordnung (EU) 2021/1147 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds zu verwenden. Diese Ausrüstung und diese IKT-Systeme sollten weiterhin für wirksame und sichere Grenzkontrolltätigkeiten verfügbar und einsatzfähig sein, und die Nutzung solcher Ausrüstung und IKT-Systeme für die Ziele des Fonds für die innere Sicherheit und der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds sollte zeitlich begrenzt sein.
(36) Das Instrument sollte im Einklang mit seinen spezifischen Zielen in erster Linie der internen Politik der Union
dienen. Gleichzeitig sollten mit dem Instrument gegebenenfalls Maßnahmen im Einklang mit den Prioritäten der Union in und mit Bezug zu Drittstaaten unterstützt werden können. Diese Maßnahmen sollten in vollständiger Synergie und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union, die durch die Außenfinanzierungsin strumente der Union unterstützt werden, durchgeführt werden. Insbesondere sollten derartige Maßnahmen so durchgeführt werden, dass vollständige Kohärenz zur externen Politik der Union sichergestellt ist, der Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewahrt wird und Kohärenz mit den strategischen Programmpla nungsdokumenten für die betreffende Region oder das betreffende Land besteht. Diese Maßnahmen sollten ferner auf nicht entwicklungsorientierte Maßnahmen ausgerichtet werden und den Interessen der internen Politiken der Union dienen und mit den Tätigkeiten innerhalb der Union kohärent sein. In ihrer Halbzeitüberprüfung und in ihren rückblickenden Evaluierungen sollte die Kommission besonderes Augenmerk auf die Durchführung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten legen.
(37) Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten auf Maßnahmen konzentriert werden, bei denen ein Tätigwerden der
Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen Mehrwert bewirkt. Da die Union besser als einzelne Mitgliedstaaten in der Lage ist, für einen Rahmen zu sorgen, der die Solidarität der Union bei der Grenzverwaltung und bei der gemeinsamen Visumpolitik zum Ausdruck bringt, und eine Plattform für die Entwicklung der gemeinsamen IT-Großsysteme zur Unterstützung dieser Politik bereitzustellen, sollte die nach dieser Verordnung geleistete finanzielle Hilfe insbesondere zur Stärkung der nationalen Kapazitäten und der Kapazitäten der Union in diesen Bereichen beitragen.
(38) Bei der Förderung von Maßnahmen, die durch das Instrument unterstützt werden, sollten die Empfänger von
Unionsmitteln Informationen in der Sprache oder den Sprachen der Zielgruppe bereitstellen. Damit die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, sollten die Empfänger von Unionsmitteln auf deren Herkunft hinweisen, wenn sie über die Maßnahmen informieren. Zu diesem Zweck sollten die Empfänger sicherstellen, dass alle Mitteilungen, die sich an die Medien und die Öffentlichkeit richten, das Emblem der Union aufweisen und in ihnen ausdrücklich auf die finanzielle Hilfe der Union hingewiesen wird.
(26) Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1). (27) Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiauf sichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18). (28) Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 202194