Vorlage

Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 46 Seiten

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L 251/78 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.7.2021

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit Artikel 5.

Artikel 33

Übergangsbestimmungen

(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 eingeleitet wurden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

(2) Die Finanzausstattung des Instruments kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Instrument und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 eingeführt wurden.

(3) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können unter Berücksichtigung des verzögerten Inkrafttretens dieser Verordnung und zur Gewährleistung der Kontinuität für einen begrenzten Zeitraum Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung im Rahmen der direkten Mittelverwaltung unterstützt werden und bereits angelaufen sind, ab dem 1. Januar 2021 als finanzierungsfähig betrachtet werden, selbst wenn diese Kosten vor Stellung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens angefallen sind.

(4) Die Mitgliedstaaten können nach dem 1. Januar 2021 weiterhin gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ein Projekt, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 ausgewählt und eingeleitet wurde, unterstützen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Das Projekt umfasst zwei aus finanzieller Sicht identifizierbare Phasen mit separaten Prüfpfaden;

b) die Gesamtkosten des Projekts übersteigen 2 500 000 EUR;

c) die von der verantwortlichen Behörde an die Begünstigten geleisteten Zahlungen für die erste Phase des Projekts sind in

den Zahlungsanträgen an die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 enthalten und die Ausgaben für die zweite Phase des Projekts sind in den Zahlungsanträgen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 enthalten;

d) bei der zweiten Phase des Projekts wird das anwendbare Recht eingehalten und sie kommt für eine Unterstützung aus

dem Instrument gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060 in Frage;

e) der Mitgliedstaat verpflichtet sich, das Projekt fertigzustellen, es zur Durchführungsreife zu bringen und in der bis zum

15. Februar 2024 vorzulegenden jährlichen Leistungsbilanz darüber Bericht zu erstatten.

Für die zweite Phase eines Projekts nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060.

Dieser Absatz gilt nur für Projekte, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ausgewählt wurden.

Artikel 34

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.