Vorlage

Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 46 Seiten

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L 251/74 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.7.2021

(3) Zusätzlich zu der Mittelzuweisung nach Artikel 10 Absatz 1 kann für die Programme der Mitgliedstaaten Soforthilfe bereitgestellt werden, sofern diese in der Folge in dem Programm des Mitgliedstaats als solche ausgewiesen wird. Außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms des Mitgliedstaats genehmigt werden, dürfen diese Mittel nicht für andere Maßnahmen des Programms des Mitgliedstaats verwendet werden. Die Vorfinanzierung für Soforthilfe kann sich vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln auf 95 % des Beitrags der Union belaufen.

(4) In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(5) Sofern dies für die Durchführung einer Maßnahme erforderlich ist, können mit der Soforthilfe Ausgaben finanziert werden, die bereits vor dem Tag der Einreichung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens für diese Maßnahme getätigt wurden, sofern diese Ausgaben nicht vor dem 1. Januar 2021 getätigt wurden.

(6) Die Bereitstellung der Soforthilfe erfolgt unter uneingeschränkter Wahrung sowohl des einschlägigen Besitzstandes der Union als auch der internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus internationalen Instrumenten ergeben, deren Vertragsparteien sie sind.

(7) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit und um sicherzustellen, dass die Mittel für Soforthilfe rechtzeitig zur Verfügung stehen, kann die Kommission gesondert einen Finanzierungsbeschluss für Soforthilfe gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung im Wege eines sofort geltenden Durchführungsrechtsakts nach dem in Artikel 32 Absatz 4 genannten Verfahren erlassen. Ein solcher Rechtsakt bleibt für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten in Kraft.

Artikel 26

Kumulierte und alternative Finanzierung

(1) Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Instrument erhalten haben, können auch Beiträge aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

(2) Gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann der Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder der Europäische Sozialfonds Plus Maßnahmen unterstützen, die mit dem Exzellenzsiegel gemäß Artikel 2 Nummer 45 der genannten Verordnung ausgezeichnet wurden. Um mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet zu werden, müssen die Maßnahmen die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:

a) Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des Instruments

bewertet,

b) sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und

c) sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

unterstützt werden.

ABSCHNITT 5

Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung

Unterabschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 27

Überwachung und Berichterstattung

(1) Gemäß den Berichterstattungspflichten nach Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die zentralen Leistungsindikatoren gemäß Anhang V dieser Verordnung vor.