Vorlage
Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 46 Seiten
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15.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 251/81
6. Für die ursprüngliche Mittelzuweisung erfolgt die Beurteilung des Arbeitsaufkommens auf der Grundlage der
aktuellsten Durchschnittszahlen der Jahre 2017, 2018 und 2019. Für die Halbzeitüberprüfung erfolgt die Beurteilung des Arbeitsaufkommens auf der Grundlage der aktuellsten Durchschnittszahlen der Jahre 2021, 2022 und 2023. Bei der Beurteilung des Arbeitsaufkommens werden folgende Faktoren zugrunde gelegt:
a) an den Landaußen- und Seeaußengrenzen:
i) 70 % für die Zahl der Übertritte der Außengrenzen an Grenzübergangsstellen;
ii) 30 % für die Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise an den Außengrenzen verweigert wurde;
b) an den Flughäfen:
i) 70 % für die Zahl der Übertritte der Außengrenzen an Grenzübergangsstellen;
ii) 30 % für die Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise an den Außengrenzen verweigert wurde;
c) in den Konsularstellen:
i) Zahl der Anträge auf Erteilung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt oder den Flughafentransit.
7. Die Bezugszahlen für die Zahl der Konsularstellen gemäß Nummer 4 Buchstabe a werden anhand der Informationen
berechnet, von denen die Kommission gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Kenntnis gesetzt wurde.
Haben Mitgliedstaaten die betreffenden Statistiken nicht bereitgestellt, so werden für diese Mitgliedstaaten die aktuellsten verfügbaren Daten zugrunde gelegt. Liegen für einen Mitgliedstaat keine Daten vor, so ist die Bezugszahl null.
8. Als Bezugszahlen für das Arbeitsaufkommen gelten:
a) hinsichtlich Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i und Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i die aktuellsten von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Unionsrechts bereitgestellten Statistiken;
b) hinsichtlich Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii und Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii die aktuellsten Statistiken, die die Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Unionsrechts bereitgestellten Daten erstellt;
c) hinsichtlich Nummer 6 Buchstabe c die aktuellsten Visastatistiken gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;
Haben Mitgliedstaaten die betreffenden Statistiken nicht bereitgestellt, so werden für diese Mitgliedstaaten die aktuellsten verfügbaren Daten zugrunde gelegt. Liegen für einen Mitgliedstaat keine Daten vor, so ist die Bezugszahl null.
9. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache legt der Kommission einen Bericht über die Mittel, aufgeteilt
nach Landaußengrenzen, Seeaußengrenzen und Flughäfen gemäß Nummer 1 Buchstabe c vor. Teile dieses Berichts können gegebenenfalls gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) 2019/1896 eingestuft werden. Nach Konsultation der Kommission macht die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache eine nicht als Verschlusssache eingestufte Fassung des Berichts öffentlich zugänglich.
10. Für die ursprüngliche Mittelzuweisung wird in dem Bericht nach Nummer 9 des vorliegenden Anhangs für jeden
Grenzabschnitt die durchschnittliche Risikoeinstufung auf der Grundlage der aktuellsten Durchschnittszahlen der Jahre 2017, 2018 und 2019 angegeben. Für die Halbzeitüberprüfung wird in dem Bericht nach Nummer 9 des vorliegenden Anhangs für jeden Grenzabschnitt die durchschnittliche Risikoeinstufung auf der Grundlage der aktuellsten Durchschnittszahlen der Jahre 2021, 2022 und 2023 angegeben. Entsprechend den nach Maßgabe des Artikels 34 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1896 vorgenommenen Einstufungen wird für jeden Abschnitt angegeben, welcher der folgenden spezifischen Gewichtungsfaktoren Anwendung findet:
a) Faktor 1 für ein geringes Risiko,
b) Faktor 3 für ein mittleres Risiko,
c) Faktor 5 für ein hohes und kritisches Risiko.
(2) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).