Vorlage

Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 46 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 30Fedlex · Vorlage

15.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 251/77

Artikel 30

Überwachung und Berichterstattung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung

(1) Die Überwachung und die Berichterstattung nach Maßgabe des Titels IV der Verordnung (EU) 2021/1060 nutzen gegebenenfalls die Codes für die Vorhaben in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können und die wirksame Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen.

(2) Die Indikatoren in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung werden gemäß Artikel 16 Absatz 1und den Artikeln 22 und 42 der Verordnung (EU) 2021/1060 verwendet.

KAPITEL III

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 13 Absatz 17, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 27 Absatz 2 und 6 und Artikel 30 Absatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 13 Absatz 17, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 27 Absatz 2 und 6 und Artikel 30 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 13 Absatz 17, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 27 Absatz 2 und 6 oder Artikel 30 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und an den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 32

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (im Folgenden „Ausschusses für die Fonds für innere Angelegenheiten“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.