Vorlage

Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 46 Seiten

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L 251/80 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.7.2021

ANHANG I

Kriterien für die zuweisung von mitteln für die programme der mitgliedstaaten

1. Die gemäß Artikel 10 verfügbaren Haushaltsmittel werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

a) Jeder Mitgliedstaat erhält zu Beginn des Programmplanungszeitraums aus dem Fonds einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 8 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen, mit Ausnahme von Zypern, Malta und Griechenland, die jeweils einen Pauschalbetrag in Höhe von 28 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen erhalten;

b) ein einmaliger Betrag von 200 568 000 EUR wird Litauen zu Beginn des Programmplanungszeitraums für die Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 17 zugewiesen und

c) die restlichen verfügbaren Haushaltsmittel gemäß Artikel 10 werden wie folgt aufgeteilt:

i) 30 % für die Landaußengrenzen,

ii) 35 % für die Seeaußengrenzen,

iii) 20 % für die Flughäfen,

iv) 15 % für die Konsularstellen.

2. Die gemäß Nummer 1 Buchstabe c Ziffern i und ii für die Landaußengrenzen und die Seeaußengrenzen verfügbaren

Haushaltsmittel werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

a) 70 % für die gewichtete Länge ihrer Landaußen- und Seeaußengrenzen; und

b) 30 % für das Arbeitsaufkommen an ihren Landaußen- und Seeaußengrenzen, das nach Nummer 6 Buchstabe a bestimmt wird.

Die gewichtete Länge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des Unterabsatzes 1 der vorliegenden Nummer wird durch Anwendung der Gewichtungsfaktoren gemäß Nummer 10 für jeden spezifischen Abschnitt ermittelt.

3. Die gemäß Nummer 1 Buchstabe c Ziffer iii für die Flughäfen verfügbaren Haushaltsmittel werden entsprechend dem

Arbeitsaufkommen an den Flughäfen, das nach Nummer 6 Buchstabe b bestimmt wird, auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

4. Die gemäß Nummer 1 Buchstabe c Ziffer iv für die Konsularstellen verfügbaren Haushaltsmittel werden den

Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

a) 50 % für die Zahl der Konsularstellen, ausgenommen Honorarkonsulate, der Mitgliedstaaten in den in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) aufgelisteten Ländern und

b) 50 % für das Arbeitsaufkommen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Visumpolitik in den Konsularstellen der Mitgliedstaaten in den in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgelisteten Ländern, das nach Nummer 6 Buchstabe c dieses Anhangs bestimmt wird.

5. Zum Zwecke der Mittelverteilung nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer ii des vorliegenden Anhangs bezeichnet der

Begriff „Seeaußengrenzen“ die seewärtige Grenze des Küstenmeers der Mitgliedstaaten gemäß der Definition im Einklang mit den Artikeln 4 bis 16 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. Die Begriffsbestimmung „Seeaußengrenzen“ trägt jedoch Fällen Rechnung, in denen regelmäßig weitreichende Einsätze außerhalb der Außengrenze der Territorialgewässer der Mitgliedstaaten in Gebieten, in denen eine hohe Gefährdung gegeben ist, durchgeführt werden, um irreguläre Einwanderung oder illegale Einreise zu verhindern. Die „Seeaußengrenzen“ werden in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung der von den betreffenden Mitgliedstaaten bereitgestellten und von der Europäischen Grenz- und Küstenwache für die Zwecke des unter Nummer 9 des vorliegenden Anhangs genannten Berichts bewerteten operativen Daten der vorangegangenen zwei Jahre bestimmt. Diese Begriffsbe stimmung wird ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung verwendet.

(1) Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39).