Vorlage
Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 46 Seiten
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15.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 251/75
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V zu erlassen, um die notwendigen Anpassungen der im genannten Anhang aufgeführten zentralen Leistungsindikatoren vorzunehmen.
(3) Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Instruments zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 2 Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang VIII festgelegt. Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielwerte sind kumulativ.
(4) Die Kommission erstattet ferner Bericht über die Nutzung der thematischen Fazilität gemäß Artikel 8 für die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten sowie dem Anteil der thematischen Fazilität an der Unterstützung dieser Maßnahmen.
(5) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.
(6) Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Instruments zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VIII zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens, auch für die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen, zu ergänzen. Änderungen des Anhangs VIII gelten nur für Projekte, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausgewählt werden.
Artikel 28
Evaluierung
(1) Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2024 eine Halbzeitevaluierung dieser Verordnung vor. Über das in Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 Bestimmte hinaus wird bei der Halbzeitevaluierung Folgendes bewertet:
a) die Wirksamkeit des Instruments, einschließlich der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele unter
Berücksichtigung sämtlicher bereits verfügbarer relevanter Informationen, insbesondere der in Artikel 29 aufgeführten jährlichen Leistungsbilanzen und der Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang VIII dieser Verordnung;
b) die Effizienz der Verwendung der dem Instrument zugewiesenen Mittel und die Effizienz der zu seiner Durchführung
getroffenen Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen;
c) die fortdauernde Relevanz und Angemessenheit der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen;
d) die Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität zwischen den aus dem Instrument geförderten Maßnahmen und
der Unterstützung durch andere Fonds der Union;
e) der Mehrwert für die Union der im Rahmen des Instruments durchgeführten Maßnahmen.
Bei dieser Halbzeitevaluierung werden die Ergebnisse der rückblickenden Evaluierung der Auswirkungen des Instruments zur finanziellen Unterstützung für Außengrenzen und Visa als Teil des Fonds für die innere Sicherheit, für den Zeitraum 2014-2020 berücksichtigt.
(2) Über das in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 Festgelegte hinaus werden bei der rückblickenden Evaluierung auch die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Komponenten berücksichtigt. Darüber hinaus werden die Auswirkungen des Instruments bewertet.
(3) Die Halbzeitevaluierung und die rückblickende Evaluierung werden rechtzeitig durchgeführt, um zu der Entscheidungsfindung und gegebenenfalls zu einer Überarbeitung der vorliegenden Verordnung beitragen zu können.
(4) Die Kommission stellt sicher, dass die in den Halbzeitevaluierungen und den rückblickenden Evaluierungen enthaltenen Informationen öffentlich zugänglich sind, außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen die Veröffentlichung dieser Informationen gesetzlich beschränkt ist, insbesondere aus Gründen des Funktionierens oder der Sicherheit der Außengrenzen als Teil der integrierten europäischen Grenzverwaltung, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, strafrechtlicher Ermittlungen oder des Schutzes personenbezogener Daten.