Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
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Erläuternder Bericht
Änderungsverordnungen zu Gesetzesanpassungen. Demzufolge ist der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.
Die Bundesversammlung genehmigt völkerrechtliche Verträge, die dem Referendum unterliegen, in der Form eines Bundesbeschlusses (Art. 24 Abs. 3 ParlG).
Nach Artikel 141a Absatz 2 BV können Gesetzesänderungen, die der Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrags dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufgenommen werden, wenn dieser dem fakultativen Referendum untersteht.
Die vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen dienen der Umsetzung der beiden ETIAS-Änderungsverordnungen und ergeben sich unmittelbar aus den darin enthaltenen Verpflichtungen. Der Entwurf des Umsetzungserlasses kann deshalb in den Genehmigungsbeschluss aufgenommen werden.
9.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Art. 108dterAbs. 2 AIG
Diese Kompetenzdelegation stützt sich auf Artikel 16 Buchstabe a VGG, wonach das BVGer Reglemente über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreterinnen und Vertreter, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen erlassen kann.
Art. 108k Abs. 2 AIG
Diese Kompetenzdelegation an den Bundesrat stützt sich auf Artikel 182 Absatz 1 BV, wonach der Bundesrat rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung erlassen kann. Hierbei handelt es sich um rechtsetzende Bestimmungen, die zur Umsetzung der Rechtsvorschriften wie auch der ETIAS-Verordnung erforderlich sind.
9.5 Datenschutz
Mit dem neuen Artikel 108dterAIG wird eine gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten im N-ETIAS geschaffen.
Die Datenbearbeitung richtet sich dabei nach dem DSG100 bzw. nach Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020101 nach jenem Gesetz. Sie untersteht der Aufsicht des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).102 Die Datenbearbeitung und -bekanntgabe wird in Artikel 108j AIG, die Überwachung und der Vollzug in Artikel 108k AIG geregelt.
100 SR 235.1
101 BBl 2020 7639
102 Vgl. Art. 27 DSG (SR 235.1) bzw. Art. 4 und 49 ff. des neuen Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (BBl 2020 7639).