Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
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Erläuternder Bericht
Der Bundesbeschluss zu den ETIAS-Änderungsverordnungen übernimmt den vom Parlament genehmigten Inhalt des Bundesbeschlusses zur Interoperabilität und fügt die für die ETIAS-Änderungsverordnungen erforderlichen Ergänzungen hinzu.
Sollte der Bundesbeschluss zur Interoperabilität gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss zu den ETIAS-Änderungsverordnungen in Kraft treten, sollten daher die Bestimmungen in der Fassung ETIAS-Änderungsverordnungen (und nicht diejenigen in der Fassung IOP) gelten.
Die Fussnoten der Artikel 103b Absatz 1, 109a Absatz 1 und 110 Absatz 1 AIG sowie von Artikel 16a Absatz 1 BPI müssen angepasst werden, da die Verordnungen (EU) 2017/2226, (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 durch die ETIAS-Änderungsverordnungen angepasst werden.
7.5 Koordination mit der PMT-Vorlage
Das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT)94 wurde am 25. September 2020 vom Parlament genehmigt. Die Vorlage wurde am 13. Juni 2021 vom Volk angenommen.
Die Änderungen des BPI durch die vorliegenden ETIAS-Änderungsverordnungen beziehen sich auf die Bestimmungen des BPI, die durch das verabschiedete PMT angepasst wurden, da diese endgültig feststehen.
Der Bundesbeschluss zu den ETIAS-Änderungsverordnungen übernimmt den vom Parlament genehmigten Inhalt des PMT und fügt die für die ETIAS-Änderungsverordnungen erforderlichen Ergänzungen hinzu.
Sollte das PMT gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss zu den ETIAS-Änderungsverordnungen in Kraft treten, sollten daher die Bestimmungen in der Fassung ETIAS-Änderungsverordnungen (und nicht diejenigen in der Fassung PMT) gelten.
7.6 Koordination mit der VOSTRA-Vorlage
Mit dem vorliegenden Bundesbeschluss zu den ETIAS-Änderungsverordnungen werden im Strafregisterbereich (zur Umsetzung der Zugangsrechte der NES auf das VOSTRA) zwei Anpassungen vorgeschlagen, die auf zwei Rechtsgrundlagen Bezug nehmen, die nicht gleichzeitig gelten können: nämlich die Änderung von Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe gbisStGB (die das aktuell geltende Recht betrifft) und von Artikel 46 Buchstabe f Ziffer 4 StReG95 (die das künftige Recht betrifft). Denn das StReG soll dereinst die StGB-Regeln des Strafregisterrechts ablösen.
94 BBl 2020 7741
95 Das Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (SR 330; BBl 2016 4871) wurde am 17. Juni 2016 vom Parlament genehmigt, soll voraussichtlich aber erst Anfang 2023 in Kraft treten, wenn der Neubau des VOSTRA abgeschlossen ist.