Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
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des Verpflichtungskredits IV zur Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands, den der Bundesrat in seiner Botschaft vom 4. September 201997 ausgeführt hat.
Die Schaffung eines N-ETIAS wurde bereits im Verpflichtungskredit IV berücksichtigt. Hier fallen keine zusätzlichen Kosten an. Die Betriebskosten werden durch die Schaffung des N-ETIAS nicht steigen.
Neben diesen Kosten fallen zusätzliche Kosten für die Schaffung der Plattform für die sichere Zustellung im ETIAS-Beschwerdeverfahren an (siehe detailliert dazu Ziff. 5.4.3). Die einmalig anfallenden Projektausgaben belaufen sich auf 230 000 Franken. Das jährliche Betriebsbudget wird im Hinblick auf die Botschaft genauer beziffert werden können.
8.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Neuerung hat voraussichtlich keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden.
8.3 Auswirkungen in weiteren Bereichen
In den Bereichen Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt sind keine direkten Auswirkungen zu erwarten.
9 Rechtliche Aspekte
9.1 Verfassungsmässigkeit
Der Bundesbeschluss über die Genehmigung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der ETIAS-Änderungsverordnungen stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für auswärtige Angelegenheiten zuständig ist.
Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren.
Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199798[RVOG]).
Im vorliegenden Fall würde der Bundesrat mit Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AIG zwar über die Abschlusskompetenz zur Übernahme dieser EU-Verordnungen verfü-
97Botschaft vom 4. September 2019 zu einem Verpflichtungskredit zur Weiterentwicklung
des Schengen/Dublin-Besitzstands, BBl 2019 6189.