Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 74Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht

Die Anpassung des aktuell geltenden Rechts (Art. 365 Abs. 2 Bst. gbisStGB) soll demnach nur dann Wirkung entfalten, wenn der Bundesbeschluss zu den ETIAS-Änderungsverordnungen vor dem StReG in Kraft tritt. In so einem Fall soll die NES

– auf Basis des StGB – Zugang zum aktuell geltenden VOSTRA erhalten. Diese Rechtsgrundlage würde dann später mit dem Inkrafttreten des StReG aufgehoben. Denn in Anhang 1 Ziffer 3 StReG ist bereits vorgesehen, dass mit dem Inkrafttreten des StReG die strafregisterrechtlichen Rechtsgrundlagen im StGB aufgehoben werden.

Die Änderung von Artikel 365 StGB wäre jedoch von Anfang an unnötig, wenn der Bundesbeschluss zu den ETIAS-Änderungsverordnungen gleichzeitig mit dem StReG oder erst nach dem StReG in Kraft treten würde. Der Zugang der NES auf das VOSTRA soll sich dann allein auf Artikel 46 Buchstabe f Ziffer 4 StReG stützen. Mittels der in Anhang 2 dieses Bundesbeschlusses vorgesehenen Gesetzeskoordination zwischen der vorgeschlagenen StReG- und StGB-Änderung wird sichergestellt, dass die Änderung von Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe gbisStGB mit Inkrafttreten des StReG nicht mehr umgesetzt wird.

7.7 Koordination mit der BEKJ-Vorlage

Da ETIAS bereits Ende 2022 in Betrieb gehen soll und ab 2023 mit Beschwerden zu rechnen ist, muss bis zur Inbetriebnahme der BEKJ-Vorlage (derzeit für 2026) für die Zwischenzeit eine technische Lösung gefunden werden, um eine einfache und effiziente Kommunikation zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und der beschwerdeführenden Partei und der Vorinstanz im Rahmen des ETIAS-Beschwerdeverfahrens zu schaffen. Daher wird das Bundesverwaltungsgericht für diese Beschwerdeverfahren eine eigene Übermittlungsplattform errichten. Die BEKJ-Vorlage wird diese Entwicklung zu berücksichtigen haben. Die Koordination wird im Rahmen der BEKJ-Vorlage vorzunehmen sein.

8 Auswirkungen des Vertrags und des Umsetzungserlasses

8.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Einführung des ETIAS und die damit verbundene Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 sind in der Schweiz mit einem finanziellen und personellen Aufwand bei der Bundesverwaltung und den Kantonen verbunden. Dies wurde in der Botschaft zur Übernahme und Umsetzung der ETIAS-Verordnung vom 6. März 2020 detailliert ausgeführt.96 Zudem sind die Kosten für externe Projektressourcen, die grösstenteils aus zentralen IKT-Mitteln finanziert werden, Bestandteil

96 BBl 2020 2885