Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 78Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht
In der EU hat die Bearbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates103 bzw. der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates104 zu stehen.
Personenbezogene Daten, die im ETIAS gespeichert sind, werden nicht länger aufbewahrt, als es für den Zweck erforderlich ist. Sie werden für die Dauer der Gültigkeit der Reisegenehmigung und für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren oder für fünf Jahre ab der letzten Entscheidung über die Verweigerung, den Widerruf oder die Annullierung der Reisegenehmigung gespeichert. Im N-ETIAS werden sie nur für die Dauer der manuellen Bearbeitung der ETIAS-Reisegenehmigung oder solange der Eintrag in der ETIAS-Überwachungsliste enthalten ist, gespeichert.
Darüber hinaus werden Vertreterinnen und Vertreter der Europäischen Grenz- und Küstenwache, des Europäischen Datenschutzbeauftragten, des Europäischen Datenschutzausschuss und der EU-Agentur für Grundrechte an einem «Fundamental Rights Guidance Board» teilnehmen. Es handelt sich dabei um ein unabhängiges Beratungsgremium, das die Auswirkungen der Antragsbearbeitung und der Überprüfungsregeln (Risikoindikatoren) auf die Grundrechte bewertet und dem «ETIAS-Screening Board» Leitlinien vorgibt.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) wurde gemäss Artikel 46 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates105 konsultiert. Er hat am 13. März 2019 eine Stellungnahme abgegeben zum Vorschlag für ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS).106 Der EDSB weist auf die Komplexität der Vorlage hin, da fünf Informationssysteme der EU betroffen sind. Diese Komplexität wirkt sich nicht nur auf den Datenschutz aus, sondern auch auf die Governance und Kontrolle dieser fünf Systeme. Der Hauptteil betrifft die Stellungnahme zum ECRIS-TCN, das für die Schweiz nicht bindend ist. Zudem hält er fest, dass eine Risikobewertung der EU- Informationssysteme vorgenommen werden solle und dass eine Datenschutz-Folgenabschätzungen vorzunehmen sei.
103 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
104 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
105 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
106 Förmliche Kommentare des EDSB zu zwei Vorschlägen zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke; abrufbar in drei Sprachen unter: https://edps.europa.eu/data-protection/our-work/publications/comments/formal-comments-edps-conditions-accessing-other-eu_en